Barrierefreiheit im Web: Gesetze, Pflichten und WCAG‑Richtlinien
Ein moderner, klarer Überblick – wie Gesetze und WCAG zusammenhängen und was Sie konkret tun sollten.
Gesetzliche Grundlagen in EU und Deutschland
Die Europäische Union hat in den letzten Jahren verbindliche Vorgaben zur digitalen Barrierefreiheit geschaffen. Bereits seit 2016 gilt die EU-Webseitenrichtlinie 2016/2102, die öffentliche Stellen (Behörden, Ämter usw.) verpflichtet, ihre Websites und mobilen Apps barrierefrei zu gestalten [1]. Spätestens seit 23. September 2020 mussten alle öffentlichen Websites in der EU barrierefrei sein (mobile Apps seit Juni 2021) [1]. Diese Richtlinie richtet sich jedoch nur an den öffentlichen Sektor. Um Barrierefreiheit auch in der Privatwirtschaft voranzubringen, hat die EU 2019 den European Accessibility Act (EAA) beschlossen [2]. Diese Richtlinie (EU 2019/882 vom 17. April 2019) legt erstmals EU-weit einheitliche Barrierefreiheitsanforderungen für bestimmte Produkte und Dienstleistungen fest [2]. Die Mitgliedstaaten mussten die Richtlinie bis 28. Juni 2022 in nationales Recht überführen und sie ab dem 28. Juni 2025 anwenden [2]. In Deutschland wurde dies mit dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) umgesetzt [2]. Das BFSG wurde am 22. Juli 2021 verkündet und trat am 5. August 2021 in Kraft [2]. Die meisten Pflichten daraus gelten jedoch erst ab 28. Juni 2025 [2] – ab diesem Stichtag müssen Unternehmen die neuen Vorgaben einhalten. Wichtig zu wissen: Diese neuen Regeln (EAA/BFSG) ergänzen die bereits bestehenden Gesetze. Öffentliche Stellen sind weiterhin durch die Webseitenrichtlinie bzw. in Deutschland durch das Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) und die Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung (BITV 2.0) verpflichtet, ihre Webangebote barrierefrei zu halten. Neu ist nun, dass auch viele private Unternehmen Barrierefreiheit anbieten müssen [2]. Das BFSG verpflichtet erstmals die Privatwirtschaft, bestimmte digitale Produkte und Dienste barrierefrei anzubieten (z. B. Computer, Smartphones, Online-Handel, digitale Angebote im Personenverkehr) [2]. Die gesetzlichen Standards orientieren sich dabei an gemeinsamen EU-Normen, um den Binnenmarkt zu stärken und einheitliche Wettbewerbsbedingungen zu schaffen [3].
Wer ist betroffen?
Öffentliche Einrichtungen (Bund, Länder, Kommunen, öffentliche Körperschaften) mussten bereits in den letzten Jahren ihre Websites und Apps barrierefrei machen [1]. Ausgenommen waren nur wenige Bereiche (z. B. reine Archiv-Inhalte, einige Bildungsangebote oder live übertragene Medien in bestimmten Fällen laut EU-Richtlinie [1]). In Deutschland regelt dies die BITV 2.0 für Behörden-Websites [1]. Private Unternehmen sind durch das neue BFSG betroffen, allerdings nicht alle, sondern diejenigen, die bestimmte Produkte und Dienstleistungen für Verbraucherinnen* anbieten. Das Gesetz zielt vor allem auf unternehmensübergreifend wesentliche Bereiche ab [2]. Laut BFSG/EAA müssen ab Juni 2025 insbesondere folgende Produktkategorien barrierefrei sein [4]:
- IT-Hardware für Endverbraucher (z. B. Computer, Laptops, Tablets) inkl. Betriebssysteme [4],
- Selbstbedienungs-Terminals im Verkehr und Dienstleistungsbereich (z. B. Fahrkarten-, Check-in- und Geldautomaten) [4],
- Elektronische Kommunikationsgeräte (z. B. Smartphones, Smart-TVs für audiovisuelle Dienste) [4],
- E-Book-Lesegeräte [4].
Auch folgende Dienstleistungen für Verbraucher fallen unter die Barrierefreiheitspflicht [4]:
- Telekommunikationsdienste (Telefondienste, Messaging etc.) [4],
- Personenbeförderungsdienste in Teilen – etwa barrierefreie Websites/Apps für Fahrgastinformationen, Ticket-Buchung etc. [4],
- Bankdienstleistungen (Online-Banking und ähnliche elektronische Bank-Angebote) [4],
- E-Books und zugehörige Software [4],
- E-Commerce: alle Online-Shops, Verkaufs- und Dienstleistungsplattformen sowie Apps, über die Verbraucher Verträge abschließen oder sich registrieren [4].
Praktisch bedeutet das: Unternehmen, die Websites oder Apps betreiben, um Produkte/Dienstleistungen an Endverbraucher zu verkaufen, sind grundsätzlich betroffen [4]. Selbst wenn der Service kostenlos ist (z. B. Registrierungsseiten), gilt es als Teil eines Verbrauchervertrags und muss barrierefrei sein [4]. Kleinstunternehmen (weniger als 10 Beschäftigte und ≤2 Mio. € Jahresumsatz/Jahresbilanz) genießen im Dienstleistungsbereich eine Ausnahme [4] [5]. Ein kleiner Dienstleister muss die BFSG-Vorgaben also nicht zwingend erfüllen, sofern er ausschließlich Dienstleistungen erbringt und kein größeres Unternehmen dahintersteht [4]. Achtung: Stellt ein Kleinstunternehmen jedoch eines der oben genannten Produkte her oder vertreibt es, gilt die Barrierefreiheitspflicht trotzdem [4] [5]. Die Gesetzgeber wollen Kleinstfirmen entlasten, beraten sie aber gleichzeitig dabei, freiwillig Barrierefreiheit umzusetzen [3]. In Deutschland steht hierfür etwa die Bundesfachstelle Barrierefreiheit mit Beratung und FAQs bereit [4]. Zusammengefasst: Betroffen sind alle öffentlichen Stellen und eine große Zahl privater Unternehmen, insbesondere in den Branchen E-Commerce, Verkehr, Kommunikation, Banken, Online-Medien und Technikhersteller. Kleinbetriebe im Dienstleistungsbereich sind ausgenommen, um übermäßige Belastung zu vermeiden [4]. Trotzdem empfiehlt es sich auch für sie, Barrierefreiheit nach Möglichkeit umzusetzen – schon um keine Kundengruppen auszuschließen.
Was müssen Unternehmen tun?
Digitale Angebote barrierefrei gestalten: Unternehmen müssen sicherstellen, dass ihre Websites, Onlineshops, mobilen Apps und elektronischen Dienstleistungen den Barrierefreiheitsanforderungen entsprechen [4]. Doch was heißt das konkret? Im Kern geht es darum, Webinhalte so zu gestalten, dass Menschen mit Behinderungen sie uneingeschränkt nutzen können. Die technischen Standards dafür liefert die Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) – dazu unten mehr. Praktisch umfassen die Anforderungen zum Beispiel:
- Ausreichende Kontraste zwischen Text und Hintergrund (für sehbehinderte Menschen) [4],
- Zoom- und Skalierbarkeit der Texte ohne Layout-Probleme (größere Schrift für Sehschwache) [4],
- Alternativtexte für Bilder, damit Screenreader sie vorlesen können [4],
- Untertitel oder Transkripte für Videos und Audioinhalte (Zugänglichkeit für Gehörlose) [4],
- Tastatur-Bedienbarkeit: Alle Funktionen müssen ohne Maus nur mit der Tastatur nutzbar sein (wichtig für Nutzer mit motorischen Einschränkungen) [4],
- Formulare und Bedienelemente müssen von Screenreadern erkannt und vorgelesen werden können [4],
- Klare, einfache Sprache und verständliche Inhalte (wo möglich), um kognitive Barrieren zu reduzieren [4].
Diese und viele weitere Kriterien ergeben sich größtenteils aus den WCAG-Richtlinien (Stufe AA), die als Stand der Technik für Barrierefreiheit gelten [6] [1]. Wichtig ist auch, dass Unternehmen diesen Stand der Technik laufend im Blick behalten. Da sich Technologien weiterentwickeln, kann es nötig sein, Web-Angebote oder Produkte im Laufe der Zeit anzupassen, um neuen Barrierefreiheitsstandards zu genügen [5]. Das BFSG fordert explizit, dass Produkte stets nach dem aktuellen Stand der Technik barrierefrei sein müssen, sobald sie in Verkehr gebracht werden [5]. Unternehmen sollten daher regelmäßige Überprüfungen einplanen. Barrierefreiheitserklärung bereitstellen: Öffentliche Stellen kennen es schon – nun gilt es auch für viele private Anbieter: Auf Websites und Apps muss eine „Erklärung zur Barrierefreiheit“ veröffentlicht werden [4]. Darin wird dargelegt, wie die Barrierefreiheit sichergestellt wird und wo eventuell noch Mängel bestehen [4]. Diese Erklärung sollte leicht auffindbar sein, z. B. im Footer neben Impressum oder Datenschutz [4]. Ein Feedback-Mechanismus (Kontaktmöglichkeit für Nutzer, um Barrieren zu melden) war bereits für den öffentlichen Sektor Pflicht und ist auch für Unternehmen empfehlenswert. Technische Nachweispflichten: Für Hersteller von Hardware/Software sieht das Gesetz zusätzliche Pflichten vor. Wer z. B. ab Juli 2025 ein elektronisches Produkt (Computer, Ticketautomat etc.) neu auf den Markt bringt, muss eine EU-Konformitätserklärung erstellen und eine CE-Kennzeichnung anbringen, die bestätigt, dass das Produkt barrierefrei im Sinne der Vorgaben ist [5]. Dafür ist ein Konformitätsbewertungsverfahren nötig sowie technische Dokumentationen, in denen u.a. referenzierte Normen und Spezifikationen aufgeführt sind [4]. Im Grunde wird Barrierefreiheit hier als Teil der Produktqualität und Product Compliance behandelt [5]. Händler und Importeure müssen sicherstellen, dass die Hersteller diese Pflichten erfüllen; nicht konforme Produkte dürfen sie nicht vertreiben [4]. Diese Detailanforderungen betreffen primär die Industrie und den Handel mit Geräten – für Betreiber von Websites/Apps steht vor allem die praktische Umsetzung der inhaltlichen Barrierefreiheitskriterien im Vordergrund. Zusätzlich verlangt das BFSG für Dienstleister (wie Betreiber von Websites und Apps) gemäß Anlage 3, dass sie bestimmte Informationen zur Barrierefreiheit veröffentlichen, z. B. allgemeine Beschreibungen der Dienste, Erklärungen wie die Anforderungen erfüllt werden und Angabe der zuständigen Überwachungsbehörde [4]. Oft können diese Angaben in die Barrierefreiheitserklärung oder AGB integriert werden.
WCAG-Richtlinien: Maßstab für barrierefreie Webinhalte
Die Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) sind der internationale Standard für barrierefreie Webinhalte [7]. Sie wurden vom World Wide Web Consortium (W3C) entwickelt [7] und definieren Kriterien, damit Webseiten, Apps und digitale Dokumente für Menschen mit unterschiedlichsten Beeinträchtigungen zugänglich sind [7]. Gesetzlich haben die WCAG insofern Gewicht, als die EU-Richtlinien sie indirekt vorschreiben: Die Webseitenrichtlinie verweist auf die harmonisierte Norm EN 301 549, welche im Kern WCAG 2.1 Level AA enthält [1]. Mit anderen Worten, die EU verlangt von öffentlichen Stellen und nun auch von vielen Unternehmen die Einhaltung der WCAG 2.1 AA als Mindeststandard [1]. WCAG selbst sind „nur“ Empfehlungen der W3C, aber durch ihre Übernahme in Gesetze (über Normen) werden sie de facto verpflichtend [1]. WCAG-Aufbau: Die WCAG-Version 2.1 (2018 veröffentlicht) umfasst 4 Prinzipien mit insgesamt 13 Richtlinien und einer Reihe von konkreten Erfolgskriterien [7]. Die vier grundlegenden Prinzipien barrierefreier Webinhalte sind [6]:
- Wahrnehmbar – Informationen und UI-Elemente müssen so präsentiert werden, dass alle Nutzer sie wahrnehmen können (z. B. durch Textalternativen für Bilder, Untertitel für Audio) [6].
- Bedienbar – Bedienelemente und Navigation müssen für alle nutzbar sein (z. B. vollständig per Tastatur bedienbar, genügend Zeit für Eingaben, keine unüberwindbaren Zeitbegrenzungen) [6].
- Verständlich – Informationen und die Bedienung der Webseite müssen verständlich sein (klare Struktur, einfache Sprache, vorhersehbares Verhalten von Interaktionen) [6].
- Robust – Inhalte müssen technisch robust umgesetzt sein, damit sie von unterschiedlichen Benutzeragenten (Browsern, assistiven Technologien wie Screenreadern) zuverlässig interpretiert werden können [6].
Jedem dieser Prinzipien sind mehrere Richtlinien zugeordnet, die die Ziele präzisieren (z. B. unter Wahrnehmbar die Richtlinie, Textalternativen bereitzustellen) [7]. Die Richtlinien wiederum haben testbare Erfolgskriterien auf drei Konformitätsstufen: A, AA und AAA [7]. Stufe A ist Grundanforderung, AA erweitert dies (AA enthält alle A-Kriterien plus weitere), AAA umfasst die strengsten zusätzlichen Kriterien. Gesetze verlangen in der Regel Stufe AA. So bedeutet WCAG 2.1 Level AA einzuhalten, dass alle Erfolgskriterien der Stufen A und AA erfüllt sein müssen (das sind bei WCAG 2.1 insgesamt 50 Kriterien; WCAG 2.2 hat 55 Kriterien für AA) [6]. Stufe AAA ist nicht verpflichtend und oft nicht vollständig erreichbar für alle Inhalte, sondern eher als Best-Practice-Ziel zu verstehen [8]. Beispiele für wichtige WCAG-Erfolgskriterien (Level A/AA) sind u.a.: Texte zu Bildern (1.1.1), Untertitel für Videos (1.2.2), Infos nicht nur über Farbe vermitteln (1.4.1), ausreichender Kontrast von Text (1.4.3) und grafischen Bedienelementen (1.4.11), flexible Textgröße (1.4.4), vollständige Tastatursteuerung (2.1.1) und sichtbarer Tastaturfokus (2.4.7), Vermeidung von Inhalten, die Anfälle auslösen könnten (2.3.1), konsistente Navigationsmechanismen (3.2.3), eindeutige Beschriftungen und Anleitungen bei Formularen (3.3.2) – um nur einige zu nennen [8] [4]. Hinter den Nummerncodes stehen die WCAG-Kriterien; sie decken eine breite Palette an Anforderungen ab, um verschiedene Behinderungen abzudecken: von Seh- und Hörbehinderungen über motorische Einschränkungen bis zu kognitiven Beeinträchtigungen. Versionen: Die aktuell in Gesetzesnormen verankerte Version ist WCAG 2.1 (von 2018). Es gibt inzwischen WCAG 2.2 (erschienen Oktober 2023), die einige zusätzliche Kriterien ergänzt [6]. Diese neue Version ist jedoch noch nicht Teil der EU-Normen – bislang referenziert EN 301 549 weiterhin WCAG 2.1 [6]. In Zukunft könnte WCAG 2.2 oder sogar das in Entwicklung befindliche WCAG 3.0 („Silver“) relevant werden, doch für die Einhaltung der gesetzlichen Pflichten 2025 ist WCAG 2.1 AA der Maßstab. Eine offizielle deutschsprachige Übersetzung der WCAG 2.1 ist verfügbar (wenn auch nicht W3C-zertifiziert) [7]. Die WCAG-Richtlinien sind technisch anspruchsvoll, aber sie werden durch viele Erklärungstexte, Beispiele und Techniken ergänzt, die Entwicklern und Redakteuren helfen, die Kriterien umzusetzen [6]. Zahlreiche Ressourcen – von W3C selbst, aber auch von Stellen wie der Bundesfachstelle oder Initiativen – bieten Leitfäden, Checklisten und Tests, um Websites WCAG-konform zu machen.
Sanktionen bei Verstößen
Unternehmen und Institutionen sollten die Barrierefreiheitsvorgaben ernst nehmen – nicht nur aus gesellschaftlicher Verantwortung, sondern auch wegen drohender Strafen. Der Gesetzgeber hat Mechanismen geschaffen, um die Einhaltung durchzusetzen:
- Bußgelder: Bei Verstößen gegen das BFSG können die Behörden empfindliche Geldbußen verhängen. In Deutschland sind Bußgelder von bis zu 100.000 € vorgesehen [4] [9].
- Abmahnungen und Klagen: Barrierefreiheit ist eine gesetzliche Marktverhaltensregel – ein Verstoß kann als Wettbewerbsverstoß abgemahnt werden [4].
- Anordnungen und Vertriebsverbote: Die Marktüberwachung kann anordnen, dass ein nicht barrierefreies Produkt oder Service vom Markt genommen wird [4].
- Klagerechte für Verbraucher: Nutzer mit Behinderung können sich an die Überwachungsbehörden wenden und den Rechtsweg beschreiten [3].
Übergangsfristen und Ausnahmen: Wie erwähnt, gilt 28. Juni 2025 als Stichtag für die meisten Produkte und Dienste. Es gibt aber Ausnahmen: Manche spezifischen Geräte erhielten längere Fristen. In Deutschland müssen z. B. Geldautomaten und Fahrkartenautomaten erst bis 2040 barrierefrei nachgerüstet sein [2]. Solche verlängerten Übergangsfristen wurden gewährt, wo eine sofortige Umrüstung als sehr aufwändig gilt. Dennoch: Für Websites, Apps und die meisten digitalen Services endet die Schonfrist 2025. Nur bestehende Selbstbedienungs-Terminals (z. B. im ÖPNV oder Bankwesen) haben teils bis 2030 oder 2040 Zeit [2]. Neue Systeme sollten natürlich ab 2025 direkt barrierefrei beschafft werden.
Fazit
Die digitale Barrierefreiheit ist vom „nice-to-have“ zu einer rechtlichen Pflicht geworden. Unternehmen – insbesondere im Online-Handel, Finanzsektor, Verkehr oder Kommunikation – müssen jetzt handeln, um bis zum 28. Juni 2025 ihre Angebote barrierefrei zu gestalten [7]. Dazu gehört die Einhaltung der WCAG 2.1 AA Kriterien in Web und Apps [1], was technische und inhaltliche Anpassungen erfordert. Die Investition lohnt sich jedoch: Barrierefreie Webseiten erreichen mehr Kund*innen (in Deutschland leben ca. 7,8 Mio. Menschen mit anerkannter Schwerbehinderung [7], Tendenz steigend) und sind oft für alle Nutzer benutzerfreundlicher. Neben diesem Marktvorteil vermeiden Firmen durch Compliance auch erhebliche rechtliche Risiken – von hohen Bußgeldern [4] über Abmahnungen [4] bis hin zu Vertriebsverboten [4]. Kurzum: Barrierefreiheit ist ab 2025 ein Muss. Unternehmen sollten sich frühzeitig informieren und Maßnahmen ergreifen, um ihre Webseiten und digitalen Produkte auf den gesetzlich geforderten Stand zu bringen. Unterstützung bieten zahlreiche Leitfäden und Beratungsstellen (z. B. die Bundesfachstelle Barrierefreiheit [4]). Wenn alle Beteiligten die Anforderungen erfüllen, profitieren letztlich nicht nur Menschen mit Behinderung, sondern jeder Nutzer durch ein inklusiveres, komfortableres Web.
Quellen
- Siteimprove - EU-Webseitenrichtlinie und WCAG-Konformität
- Reha-Recht.de - European Accessibility Act und deutsche BFSG-Umsetzung
- Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) - Barrierefreiheitsgesetzgebung
- IHK Bonn - Unternehmensberatung zu Barrierefreiheitsanforderungen
- Noerr Rechtsanwälte - Rechtliche Analyse der Barrierefreiheitspflichten
- Barrierefreies Webdesign - WCAG-Richtlinien und Umsetzung
- Aktion Mensch - Barrierefreiheitsbewusstsein und WCAG-Ressourcen
- Xperients - WCAG-Erfolgskriterien und Best Practices
- Initiative Barrierefreiheit - Barrierefreiheitsstrafen und Durchsetzung