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Recht & BFSG

BFSG einfach erklärt: Wen das Gesetz trifft und was jetzt zu tun ist

Seit Juni 2025 ist das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz wirksam, seit 2026 wird aktiv kontrolliert. Dieser Ratgeber klärt, ob Ihre Website betroffen ist, welche Ausnahmen wirklich greifen und wie Sie in fünf Schritten auf die sichere Seite kommen.

Redaktion accessibility-check.aiAktualisiert am 10. Juli 20267 Min. LesezeitNur Text

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz gilt seit dem 28. Juni 2025, und spätestens seit Anfang 2026 ist es kein Papiertiger mehr: Die zuständige Marktüberwachungsstelle hat ihre Arbeit aufgenommen und prüft aktiv, ob Websites, Shops und Apps die Anforderungen erfüllen. Trotzdem herrscht in vielen Unternehmen noch Unsicherheit, ob das Gesetz sie überhaupt betrifft. Dieser Ratgeber beantwortet die drei entscheidenden Fragen: Wer muss handeln, was genau wird verlangt, und was passiert, wenn nichts passiert. Die Betroffenheit können Sie direkt hier klären, der Rest des Artikels liefert die Details.

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Was das BFSG ist und woher es kommt

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) ist die deutsche Umsetzung des European Accessibility Act, einer EU-Richtlinie von 2019. Sein Ziel: Produkte und Dienstleistungen, die Verbraucher im Alltag nutzen, müssen auch für Menschen mit Behinderungen zugänglich sein. Neu daran ist vor allem der Adressat. Barrierefreiheit war in Deutschland lange ein Thema für Behörden, geregelt in der BITV 2.0. Mit dem BFSG nimmt der Gesetzgeber erstmals flächendeckend die Privatwirtschaft in die Pflicht.

Für Websites und Apps bedeutet das konkret: Sie müssen die Anforderungen der europäischen Norm EN 301 549 erfüllen, die auf die WCAG-Konformitätsstufe AA verweist. Was sich hinter diesen Stufen verbirgt und wie Sie sie erreichen, haben wir in einem eigenen Ratgeber ausführlich beschrieben. Hier geht es um die rechtliche Seite: Anwendungsbereich, Ausnahmen, Fristen und Konsequenzen.

Wer vom BFSG betroffen ist

Das Gesetz zählt die erfassten Produkte und Dienstleistungen abschließend auf. Für die digitale Welt sind vor allem die Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr relevant, und diese Kategorie ist deutlich größer, als sie klingt:

  • Online-Shops und Buchungssysteme: Jede Website, über die Verbraucher Waren oder Dienstleistungen kaufen, reservieren oder Termine buchen können. Das ist der mit Abstand häufigste Fall.
  • Bankdienstleistungen für Verbraucher: Online-Banking, Kreditanträge, Zahlungsdienste.
  • Telekommunikation: Tarife, Vertragsabschlüsse und Kundenportale von Anbietern.
  • Personenverkehr: Websites und Apps für Tickets von Bahn, Bus, Flug und Fernbus.
  • E-Books und ihre Lesegeräte sowie Software zum Lesen.
  • Selbstbedienungsterminals: Geldautomaten, Ticketautomaten, Check-in-Automaten.

Entscheidend ist der Begriff Verbraucher: Das BFSG greift, sobald sich ein Angebot an Privatpersonen richtet. Ein Maschinenbauer, der ausschließlich an Industriekunden verkauft und keinerlei Bestellmöglichkeit für Privatleute anbietet, fällt nicht darunter. Eine reine Firmen-Visitenkarte ohne Shop, Buchung oder Vertragsabschluss ebenfalls nicht. Die Grauzone beginnt dort, wo Verbraucher faktisch mitbestellen können.

Die Kleinstunternehmen-Ausnahme, richtig gelesen

Kleinstunternehmen mit weniger als 10 Beschäftigten und höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz sind bei Dienstleistungen vom BFSG ausgenommen. Beide Bedingungen müssen gleichzeitig erfüllt sein. Und wichtig: Die Ausnahme gilt nur für Dienstleistungen. Wer erfasste Produkte herstellt oder importiert, muss die Anforderungen unabhängig von der Größe erfüllen.

Der Klassiker: „Wir sind doch B2B“

Dieses Argument hören wir oft, und es trägt seltener, als viele hoffen. Sobald ein Online-Shop technisch auch Privatpersonen offensteht, also keine wirksame Beschränkung auf Geschäftskunden besteht, spricht viel für eine Anwendbarkeit des Gesetzes. Ein Hinweis „nur für Gewerbetreibende“ im Kleingedruckten genügt kaum, wenn jeder mit Namen und Adresse bestellen kann. Wer sich auf B2B beruft, sollte die Beschränkung sauber umsetzen, etwa über eine verpflichtende Gewerbenachweis-Prüfung.

Was das BFSG konkret verlangt

Die technische Messlatte ist die EN 301 549 und damit die WCAG auf Stufe AA: wahrnehmbare, bedienbare, verständliche und robuste Inhalte, von ausreichenden Kontrasten über Tastaturbedienung bis zu beschrifteten Formularen. Dazu kommen Pflichten, die über die Technik hinausgehen:

  • Website oder App erfüllen die Anforderungen der EN 301 549 (WCAG 2.1 AA, künftig 2.2 AA)
  • Eine Barrierefreiheitserklärung informiert öffentlich über den Stand der Konformität
  • Die Erklärung beschreibt die Dienstleistung und wie die Anforderungen erfüllt werden
  • Verbraucher können Barrieren auf einem erreichbaren Weg melden
  • Die Konformität wird bei Änderungen der Website aufrechterhalten, nicht nur einmalig hergestellt

Die Barrierefreiheitserklärung ist dabei mehr als eine Formalie: Sie ist das erste Dokument, das eine Behörde oder ein Abmahner aufruft. Fehlt sie oder widerspricht sie offensichtlich dem Zustand der Website, ist das der einfachste Angriffspunkt überhaupt.

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Fristen und Übergangsregeln im Überblick

StichtagWas gilt
28. Juni 2025Das BFSG ist wirksam. Neue Produkte und Dienstleistungen müssen barrierefrei sein, Websites und Shops eingeschlossen.
Januar 2026Die Marktüberwachungsstelle der Länder (MLBF) nimmt aktive Kontrollen auf und beschließt ihre Prüfstrategien.
27. Juni 2030Ende der Übergangsfrist: Dienstleistungsverträge, die vor dem Stichtag 2025 geschlossen wurden, dürfen längstens bis hierhin unverändert weiterlaufen.
2040Ende der Nutzungsdauer für Selbstbedienungsterminals, die vor 2025 rechtmäßig in Betrieb waren.

Die wichtigste Erkenntnis aus dieser Tabelle: Für Websites gibt es keine allgemeine Schonfrist bis 2030. Die Übergangsregel schützt Altverträge und alte Automaten, nicht den Webauftritt. Wer heute einen Shop betreibt, der Verbrauchern offensteht, muss heute konform sein.

Wer kontrolliert und was bei Verstößen droht

Zuständig ist die Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen (MLBF) mit Sitz in Magdeburg, eine gemeinsame Behörde aller 16 Bundesländer. Sie arbeitet zweigleisig: reaktiv, indem sie Beschwerden von Verbrauchern und Verbänden nachgeht, und aktiv, indem sie selbst systematisch prüft, zum Teil mit automatisierten Scans. Genau deshalb ist die verbreitete Strategie „wir warten, bis sich jemand beschwert“ riskant geworden: Die Behörde wartet nicht auf Beschwerden.

Das Sanktions-Arsenal ist gestaffelt. Am Anfang steht meist eine Aufforderung zur Nachbesserung mit Frist. Bleibt die aus, kann die Behörde Maßnahmen anordnen, Bußgelder bis 100.000 Euro verhängen und im äußersten Fall die Einstellung der Dienstleistung durchsetzen. Parallel dazu läuft das zivilrechtliche Risiko: Mitbewerber und Verbände können Verstöße abmahnen, und dieser Weg ist oft schneller als jede Behörde. Wie Sie auf eine Abmahnung richtig reagieren, zeigt unser eigener Ratgeber. Dazu kommt der stillste Schaden von allen: Besucher, die an Barrieren scheitern, kaufen einfach woanders.

Automatisierte Kontrollen ändern das Spiel

Fehlende Alternativtexte, zu schwache Kontraste oder unbeschriftete Formulare sind maschinell erkennbar, für die Behörde genauso wie für jeden Abmahner mit einem Prüf-Tool. Die sichtbarsten Verstöße sind also genau die, die zuerst auffallen. Die gute Nachricht: Es sind auch die, die sich am schnellsten beheben lassen.

In fünf Schritten auf die sichere Seite

  1. Betroffenheit klären: Prüfen Sie ehrlich, ob Ihr Angebot unter das BFSG fällt: Verkaufen oder vermitteln Sie an Verbraucher? Greift die Kleinstunternehmen-Ausnahme wirklich, mit beiden Bedingungen? Der BFSG-Check oben nimmt Ihnen diese Einordnung ab.
  2. Ist-Zustand messen: Lassen Sie Ihre Website automatisch gegen die WCAG prüfen. Der Scan zeigt Verstöße mit Fundstellen und liefert die Arbeitsliste für den nächsten Schritt.
  3. Verstöße beheben: Arbeiten Sie die Liste nach Schweregrad ab, zuerst die Blocker wie fehlende Tastaturbedienung, dann die Masse aus Kontrasten, Alternativtexten und Formularfeldern. Denken Sie in Templates, das repariert viele Seiten auf einmal.
  4. Barrierefreiheitserklärung veröffentlichen: Dokumentieren Sie den Stand, benennen Sie bekannte Lücken ehrlich und bieten Sie einen Meldeweg an. Verlinken Sie die Erklärung im Footer, dort wird sie gesucht.
  5. Dranbleiben: Jedes Update kann neue Barrieren einbauen. Ein regelmäßiger automatischer Check stellt sicher, dass der einmal erreichte Stand auch der bleibende ist.

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Häufige Fragen zum BFSG

Gilt das BFSG für jede Website?

Nein. Es erfasst die im Gesetz aufgezählten Produkte und Dienstleistungen für Verbraucher, allen voran den elektronischen Geschäftsverkehr. Eine reine Info-Website ohne Shop, Buchung oder Vertragsabschluss fällt in der Regel nicht darunter. Sobald aber verkauft, gebucht oder abgeschlossen werden kann, ist die Website Teil der Dienstleistung und muss barrierefrei sein.

Ich habe weniger als 10 Mitarbeiter. Bin ich raus?

Nur, wenn zusätzlich der Jahresumsatz höchstens 2 Millionen Euro beträgt und Sie Dienstleistungen anbieten statt erfasste Produkte herzustellen. Beide Bedingungen müssen gleichzeitig gelten. Und bedenken Sie: Die Ausnahme befreit vom Gesetz, nicht von den Kunden. Barrieren kosten Umsatz, auch wo keine Behörde prüft.

Meine Website ist von 2020. Habe ich bis 2030 Zeit?

Nein, das ist das am weitesten verbreitete Missverständnis zum BFSG. Die Übergangsfrist bis Juni 2030 schützt Dienstleistungsverträge, die vor dem 28. Juni 2025 geschlossen wurden, nicht bestehende Websites. Ein Shop, der heute Verbrauchern offensteht, muss heute die Anforderungen erfüllen, egal wann er gebaut wurde.

Reicht ein Barrierefreiheits-Widget, um konform zu sein?

Nein. Ein Widget kann Besuchern nützliche Anpassungen bieten, etwa größere Schrift oder stärkere Kontraste, es repariert aber keine fehlenden Alternativtexte, keine unbeschrifteten Formulare und keine kaputte Tastaturbedienung. Konformität entsteht im Code und Inhalt der Website selbst. Wie das geht, zeigt unser Ratgeber zur WCAG-Konformität.

Was kostet ein Verstoß realistisch?

Der Rahmen reicht bis 100.000 Euro Bußgeld, dazu kommen behördliche Anordnungen bis hin zur Untersagung der Dienstleistung. In der Praxis ist die Abmahnung durch Mitbewerber oder Verbände oft das schnellere Risiko, mit Anwaltskosten und Unterlassungserklärung. Die Behebung selbst wird selten günstiger, wenn man sie unter Zeitdruck einer laufenden Frist erledigen muss.

Gilt das BFSG auch für Apps und PDF-Dokumente?

Ja. Mobile Apps, über die Verbraucher erfasste Dienstleistungen nutzen, fallen genauso unter das Gesetz wie die Website. Und Dokumente, die Teil der Dienstleistung sind, etwa Vertragsunterlagen, Rechnungen oder Anleitungen als PDF, müssen ebenfalls zugänglich sein, für PDF nach dem Standard PDF/UA.

Wo melde ich eine Barriere oder eine Beschwerde?

Verbraucher können sich an die Marktüberwachungsstelle der Länder (MLBF) wenden, die Beschwerden nachgeht. Für Unternehmen ist das zugleich der Hinweis, den eigenen Meldeweg ernst zu nehmen: Wer Barriere-Meldungen schnell selbst löst, verhindert, dass daraus Beschwerden bei der Behörde werden.

Das BFSG ist seit 2025 geltendes Recht und wird seit 2026 aktiv durchgesetzt. Die Frage ist also nicht mehr, ob Barrierefreiheit Pflicht wird, sondern nur noch, ob Sie vor oder nach der ersten Prüfung handeln. Der Check oben braucht zwei Minuten, die Antwort gehört Ihnen.

Rechtlicher Hinweis

Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Für verbindliche Auskünfte zu Ihrem Einzelfall wenden Sie sich bitte an eine Anwältin oder einen Anwalt. Stand: Juli 2026.

Autor

Redaktion accessibility-check.ai