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BFSG-Check: Ist Ihre Website betroffen?
Sieben Fragen zur Einordnung, ein echter Website-Scan für den technischen Stand, und am Ende wissen Sie, wo Sie stehen und was zu tun ist. Kein Fragebogen-Theater, keine Panikmache.
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Was bietet Ihr Unternehmen an?
Das BFSG zählt bestimmte Dienstleistungskategorien ausdrücklich auf. Ihre Auswahl ist der wichtigste Anhaltspunkt.
Der Check liefert eine unverbindliche Ersteinschätzung auf Basis Ihrer Angaben und einer automatisierten Prüfung, keine Rechtsberatung. Bitte lassen Sie die Einordnung im Zweifel anwaltlich prüfen.
Was ist das BFSG? In zwei Minuten erklärt
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz macht digitale Barrierefreiheit zur Pflicht für die Privatwirtschaft. Seit dem 28. Juni 2025 ist es in Kraft.
Das BFSG setzt den European Accessibility Act (EAA) in deutsches Recht um. Die Idee: Produkte und Dienstleistungen, die Verbraucher im Alltag nutzen, müssen für Menschen mit Behinderungen genauso zugänglich sein wie für alle anderen. Für Websites heißt das konkret: Wer Verbrauchern online Dienstleistungen anbietet oder Verträge abschließen lässt, muss seinen Auftritt barrierefrei gestalten, technisch definiert über die EN 301 549, die die WCAG 2.1 Stufe AA einschließt.
Neu daran ist der Adressat: Barrierefreiheit war jahrelang ein Thema für Behörden und öffentliche Stellen. Das BFSG holt die Privatwirtschaft dazu, vom Online-Shop über die Bank bis zur Buchungsplattform. Und es bringt Durchsetzung mit: Marktüberwachungsbehörden können Nachweise verlangen und Maßnahmen anordnen, Bußgelder reichen bis 100.000 €, und Wettbewerber wie Verbände können Verstöße abmahnen.
Die gute Nachricht: Wer den eigenen Stand kennt, kann planvoll handeln statt panisch. Genau dafür ist dieser BFSG-Check gebaut. Er kombiniert die Betroffenheits-Frage (»Gilt das Gesetz für mich?«) mit einer echten technischen Prüfung Ihrer Website (»Wie weit bin ich davon entfernt?«).
Diese Angebote trifft das BFSG zuerst
Das Gesetz zählt Dienstleistungskategorien ausdrücklich auf. Die wichtigsten für Website-Betreiber:
Online-Shops & E-Commerce
Der größte betroffene Bereich: Wer Verbrauchern online Produkte oder Dienstleistungen verkauft, betreibt elektronischen Geschäftsverkehr im Sinne des BFSG, unabhängig von der Branche der Ware.
Banken & Zahlungsdienste
Kontoeröffnung, Online-Banking, Kreditanträge, Zahlungsdienste: Bankdienstleistungen für Verbraucher gehören zu den ausdrücklich genannten Kategorien.
Telekommunikation & Messenger
Telefon-, Internet- und Messengerdienste fallen unter das Gesetz, inklusive der Websites und Apps, über die Verbraucher Verträge abschließen und verwalten.
E-Books & digitale Medien
E-Books und die Software zu ihrer Nutzung sind eine eigene Kategorie. Betroffen sind Verlage, Shops und Plattformen, die sie an Verbraucher vertreiben.
Tickets, Reisen & Personenverkehr
Buchungsplattformen, Ticketshops und digitale Dienste im Personenverkehr, von der Bahn-App bis zum Veranstaltungsticket.
Grenzfälle & andere Dienstleistungen
Nicht ausdrücklich genannt heißt nicht automatisch ausgenommen: Sobald Verbraucher online abschließen können, kann elektronischer Geschäftsverkehr vorliegen. Genau solche Grenzfälle klärt der Check.
Ausnahmen und Fristen, ohne Wunschdenken
Zwei Regelungen werden regelmäßig überschätzt. So sind sie wirklich gefasst:
Die Kleinstunternehmen-Ausnahme
Ausgenommen sind Dienstleistungen von Unternehmen mit weniger als 10 Mitarbeitenden und höchstens 2 Mio. € Jahresumsatz. Beide Bedingungen müssen gleichzeitig erfüllt sein. Für Produkte gilt die Ausnahme nicht. Wer knapp über einer Schwelle liegt oder wächst, sollte nicht auf sie bauen.
Übergangsfristen bis maximal 2030
Für bestimmte bestehende Dienstleistungen und Verträge gibt es eng gefasste Übergangsregelungen, aber keine Generalamnestie. Neue oder wesentlich geänderte Angebote müssen seit dem 28. Juni 2025 barrierefrei sein. Ob eine Übergangsfrist greift, gehört in anwaltliche Hände.
Was das BFSG konkret von Ihrer Website verlangt
Vier Pflichten, die zusammengehören. Barrierefreiheit ist mehr als eine konforme Startseite.
Barrierefreie Website & App
Wahrnehmbar, bedienbar, verständlich, robust. Technisch konkretisiert durch die EN 301 549, die die WCAG 2.1 Stufe AA einschließt. Das betrifft Kontraste, Alternativtexte, Tastaturbedienung, Formulare und Struktur.
Barrierefreiheitserklärung
Eine öffentliche, aktuelle Erklärung, die den tatsächlichen Stand dokumentiert: was barrierefrei ist, was nicht, und an wen Besucher Barrieren melden können.
Barrierefreie Prozesse
Nicht nur die Startseite: Der gesamte Weg vom Produkt bis zum Vertragsabschluss muss barrierefrei funktionieren, also Warenkorb, Formulare, Bezahlvorgang und Bestätigung.
Nachweis gegenüber der Marktüberwachung
Die Marktüberwachungsbehörden der Länder können Nachweise verlangen, Maßnahmen anordnen und Bußgelder verhängen. Wer dokumentiert prüft und behebt, ist vorbereitet.
Sechs Irrtümer, die teuer werden können
Die häufigsten Fehleinschätzungen rund um das BFSG, und was stattdessen stimmt.
- 1
»Das betrifft nur Behörden«
Falsch seit dem 28. Juni 2025. Die Pflicht für öffentliche Stellen gibt es schon länger. Das BFSG erweitert sie auf die Privatwirtschaft: Online-Shops, Banken, Telekommunikation, E-Books, Ticketdienste. Wer Verbrauchern digitale Dienstleistungen anbietet, ist im Zweifel dabei.
- 2
»Ich bin klein, mich betrifft das nicht«
Die Kleinstunternehmen-Ausnahme gilt nur, wenn beide Schwellen eingehalten sind: weniger als 10 Mitarbeitende und höchstens 2 Mio. € Jahresumsatz. Und sie gilt nur für Dienstleistungen, nicht für Produkte. Ein Shop mit 12 Mitarbeitenden ist dabei, ein Shop mit 3 Mio. € Umsatz auch.
- 3
»Ein Accessibility-Widget macht mich konform«
Nein, und das sagen wir als Anbieter eines solchen Widgets. Overlays bieten Besuchern Komfortfunktionen, reparieren aber keinen fehlerhaften Code. Konformität nach EN 301 549 entsteht nur durch Behebung im Quellcode.
- 4
»B2B ist immer ausgenommen«
Das BFSG schützt Verbraucher, aber die Grenze verläuft am tatsächlichen Angebot, nicht am Wunschkunden. Sobald auch Privatpersonen bestellen oder buchen können, liegt ein Verbrauchergeschäft vor. Ein »Wir richten uns nur an Firmen«-Hinweis allein genügt nicht.
- 5
»Einmal prüfen reicht«
Websites ändern sich mit jedem Release, und mit ihnen der Konformitätsstand. Wer einmal prüft und nie wieder, dokumentiert nur einen historischen Zustand. Regelmäßige Prüfungen (und eine aktuelle Erklärung) gehören zum Pflichtprogramm.
- 6
»Ich warte, bis sich jemand beschwert«
Riskante Strategie: Verstöße sind von außen messbar, Wettbewerber und Verbände können abmahnen, die Marktüberwachung kann Maßnahmen bis zur Untersagung anordnen, und Bußgelder erreichen bis zu 100.000 €. Früh anfangen ist billiger als spät reagieren.
So funktioniert der BFSG-Check
Andere Checks stellen drei Fragen und verkaufen Ihnen dann ein Beratungsgespräch. Unserer prüft Ihre Website wirklich.
- 1
Sieben Fragen
Branche, Kundenkreis, Online-Abschluss, Größe und Umsatz. Daraus entsteht Ihre unverbindliche Betroffenheits-Einordnung mit Begründung.
- 2
Echter Website-Scan
Wir prüfen bis zu 10 Seiten auf Desktop und Smartphone gegen die automatisiert testbaren WCAG-2.2-Kriterien, kein Fragebogen-Theater.
- 3
Risikobild statt Panik
Einordnung plus technischer Stand ergeben ein ehrliches Gesamtbild: Score, Verstöße und was davon wirklich dringlich ist.
- 4
Handlungsplan
Drei konkrete nächste Schritte: Verstöße beheben, Erklärung veröffentlichen, automatisch am Ball bleiben. Mit Bericht per E-Mail.
Wichtiger rechtlicher Hinweis
Dieser Check liefert eine unverbindliche Ersteinschätzung auf Basis Ihrer Angaben und einer automatisierten Prüfung. Er stellt keine Rechtsberatung dar und ersetzt sie nicht. Automatisierte Prüfungen erkennen einen relevanten Teil der WCAG-Kriterien, aber nicht alle. Eine vollständige Bewertung erfordert zusätzlich eine manuelle Prüfung.
Ob und wie das BFSG im Einzelfall auf Ihr Angebot anwendbar ist, gerade bei Grenzfällen, der Kleinstunternehmen-Ausnahme und Übergangsfristen, klärt verbindlich nur eine anwaltliche Prüfung.
accessibility-check.ai übernimmt keine Haftung für die Vollständigkeit, Richtigkeit oder rechtliche Wirksamkeit der Einschätzung sowie für Schäden, die aus ihrer Verwendung entstehen.
Häufige Fragen zum BFSG
Was ist das BFSG?
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz setzt den European Accessibility Act (EAA) in deutsches Recht um. Es verpflichtet Unternehmen, bestimmte Produkte und Dienstleistungen für Verbraucher barrierefrei anzubieten, darunter Websites und Apps im elektronischen Geschäftsverkehr. Es gilt seit dem 28. Juni 2025.
Welche Websites sind vom BFSG betroffen?
Websites, über die Verbraucher Dienstleistungen in Anspruch nehmen oder Verträge abschließen können, vor allem Online-Shops, Banking-Portale, Telekommunikationsdienste, E-Book-Angebote sowie Buchungs- und Ticketplattformen. Entscheidend ist der elektronische Geschäftsverkehr mit Verbrauchern, nicht die Branche allein.
Gilt das BFSG auch für B2B-Websites?
Reine B2B-Angebote sind in der Regel nicht direkt erfasst, denn das BFSG schützt Verbraucher. Aber Vorsicht: Entscheidend ist, wer tatsächlich bestellen oder buchen kann, nicht, wen Sie sich als Kunden wünschen. Können auch Privatpersonen abschließen, liegt ein Verbrauchergeschäft vor.
Bin ich als Kleinstunternehmen ausgenommen?
Dienstleistungen von Kleinstunternehmen (weniger als 10 Mitarbeitende und höchstens 2 Mio. € Jahresumsatz, beide Bedingungen gleichzeitig) sind vom BFSG ausgenommen. Die Ausnahme gilt nicht für Produkte. Ob sie im Einzelfall greift, sollte anwaltlich geklärt werden.
Was muss meine Website konkret erfüllen?
Technische Konformität mit der EN 301 549, die im Web-Bereich die WCAG 2.1 Stufe AA einschließt: ausreichende Kontraste, Alternativtexte, Tastaturbedienbarkeit, verständliche Formulare, saubere Struktur. Dazu kommt eine öffentliche Barrierefreiheitserklärung und ein barrierefreier Weg bis zum Vertragsabschluss.
Was droht bei Verstößen gegen das BFSG?
Die Marktüberwachungsbehörden können Nachweise verlangen, Korrekturen anordnen und im Ernstfall die Dienstleistung untersagen. Bußgelder können bis zu 100.000 € erreichen. Dazu kommt das zivilrechtliche Risiko: Wettbewerber und Verbände können Verstöße abmahnen.
Gibt es Übergangsfristen?
Für bestimmte bestehende Dienstleistungen und Verträge sieht das Gesetz Übergangsregelungen vor, die maximal bis 2030 reichen. Sie sind aber eng gefasst und keine Generalamnestie. Neue Angebote müssen seit dem 28. Juni 2025 barrierefrei sein. Verlassen Sie sich nicht auf eine Übergangsfrist, ohne sie anwaltlich geprüft zu haben.
Reicht ein Accessibility-Widget oder Overlay?
Nein. Ein Widget kann Besuchern Komfortfunktionen wie Kontrast- und Schriftanpassung bieten, aber es repariert keinen fehlerhaften Code und macht eine Website nicht konform, egal, was manche Anbieter versprechen. Konformität entsteht durch Behebung im Code.
Was ist der Unterschied zwischen BFSG und EAA?
Der European Accessibility Act (EAA) ist die EU-Richtlinie, das BFSG ihre deutsche Umsetzung. Inhaltlich verfolgen beide dasselbe Ziel mit derselben technischen Grundlage (EN 301 549). Wer europaweit anbietet, muss die jeweiligen nationalen Umsetzungsgesetze der Zielmärkte beachten.
Ist dieser BFSG-Check eine Rechtsberatung?
Nein. Der Check liefert eine unverbindliche Ersteinschätzung auf Basis Ihrer Angaben plus eine automatisierte technische Prüfung Ihrer Website. Er ersetzt keine anwaltliche Beratung. Gerade bei Grenzfällen, Ausnahmen und Übergangsfristen sollten Sie die Einordnung juristisch prüfen lassen.
Sieben Fragen, ein Scan, und Sie wissen, wo Sie stehen
Kostenlos, unverbindlich, mit echtem Prüfergebnis statt Verkaufsgespräch.
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