Einführung in BITV 2.0
Was ist die Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung?
Die Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung 2.0 (BITV 2.0), oder Verordnung zur Schaffung barrierefreier Informationstechnik, ist die deutsche Bundesverordnung, die verbindliche Barrierefreiheitsanforderungen für Websites, mobile Anwendungen, elektronische Dokumente und grafische Benutzeroberflächen von Bundesbehörden festlegt. Erstmals 2002 verabschiedet und 2011 umfassend überarbeitet, wurde die aktuelle Version (BITV 2.0) am 25. Mai 2019 aktualisiert, um die EU-Richtlinie über den barrierefreien Zugang zu Websites (Richtlinie 2016/2102) auf Bundesebene in Deutschland umzusetzen.
BITV 2.0 gilt für alle Bundesbehörden (Bundesbehörden), einschließlich Bundesministerien, Behörden, Verfassungsorgane und Körperschaften des öffentlichen Rechts auf Bundesebene. Sie legt fest, dass die Informationstechnik des öffentlichen Sektors des Bundes für Menschen mit Behinderungen zugänglich sein muss, basierend auf den Grundsätzen der UN-Behindertenrechtskonvention und des deutschen Behindertengleichstellungsgesetzes (BGG).
Die Verordnung ist besonders wichtig im föderalen System Deutschlands. Während BITV 2.0 auf Bundesebene (Bundesebene) gilt, hat jedes der 16 Bundesländer entsprechende landesspezifische Regelungen für ihre öffentlichen Stellen umgesetzt. Trotz einiger Variationen folgen diese Regelungen im Allgemeinen der BITV 2.0 als Vorbild und schaffen so eine erhebliche Konsistenz bei der digitalen Barrierefreiheit des öffentlichen Sektors in ganz Deutschland.
Rechtliche Grundlage und Befugnis
BITV 2.0 leitet ihre rechtliche Autorität von § 12 des Behindertengleichstellungsgesetzes (BGG) ab. Das BGG ermächtigt die Bundesregierung, Verordnungen zu erlassen, die Barrierefreiheitsanforderungen für die Informationstechnik von Bundesbehörden festlegen. Diese hierarchische Rechtsstruktur bedeutet:
- Grundgesetz: Artikel 3 Absatz 3 Satz 2 verbietet die Benachteiligung aufgrund einer Behinderung und bildet die verfassungsrechtliche Grundlage
- UN-BRK: Deutschland hat 2009 die UN-Behindertenrechtskonvention ratifiziert und damit verbindliche internationale Verpflichtungen geschaffen
- BGG (Behindertengleichstellungsgesetz): Legt allgemeine Barrierefreiheitsanforderungen fest und ermächtigt zu spezifischen Durchführungsverordnungen
- BITV 2.0: Stellt detaillierte technische Anforderungen zur Umsetzung des BGG für IT-Systeme des Bundes bereit
- EU-Richtlinie über den barrierefreien Zugang zu Websites: Richtlinie 2016/2102 wurde durch Änderungen des BGG und Aktualisierungen der BITV 2.0 umgesetzt
Hauptmerkmale der BITV 2.0
Technisch präzise Standards
Im Gegensatz zu allgemeinen rechtlichen Anforderungen liefert BITV 2.0 technisch präzise Spezifikationen. Sie verweist direkt auf EN 301 549 und integriert WCAG 2.1 Level AA (Stufe AA) als verbindliche Anforderungen. Diese technische Präzision ermöglicht es Entwicklern und Designern, genau zu wissen, was für die Konformität erforderlich ist.
Umfassende Abdeckung
BITV 2.0 deckt nicht nur öffentliche Websites ab, sondern auch mobile Anwendungen (native und hybride Apps), Intranets (interne Websites), Extranets (Websites für geschlossene Benutzergruppen), elektronische Verwaltungsdokumente (PDFs, Formulare usw.) und grafische Benutzerprogramme (Software mit grafischen Oberflächen für öffentliche Dienste).
Verpflichtende Erklärungen zur Barrierefreiheit
Jede erfasste Website und mobile App muss eine detaillierte Erklärung zur Barrierefreiheit (Erklärung zur Barrierefreiheit) gemäß einer standardisierten EU-Vorlage enthalten. Diese Erklärung muss das Konformitätsniveau erläutern, bekannte Barrierefreiheitsprobleme dokumentieren, einen Feedback-Mechanismus bereitstellen und auf Durchsetzungsverfahren verweisen.
Systematische Überwachung
Die bundesweite Überwachungsstelle, Überwachungsstelle des Bundes für Barrierefreiheit von Informationstechnik, führt regelmäßige Überwachungen von Websites und Apps des Bundes durch, veröffentlicht Berichte über Konformitätsniveaus und unterstützt Bundesbehörden bei der Erreichung von Barrierefreiheit.
Technische Barrierefreiheitsanforderungen
WCAG 2.1 Level AA als verbindlicher Standard
§ 3 Absatz 1 BITV 2.0 legt fest, dass Websites und mobile Anwendungen von Bundesbehörden WCAG 2.1 Level AA (Stufe AA der WCAG 2.1) entsprechen müssen. Dies ist keine Empfehlung oder Bestrebung – es ist eine verbindliche rechtliche Anforderung.
WCAG 2.1, veröffentlicht vom W3C im Juni 2018, baut auf WCAG 2.0 auf, indem es 17 neue Erfolgskriterien hinzufügt, die sich insbesondere mit mobiler Barrierefreiheit, Sehbehinderung und kognitiven Behinderungen befassen. BITV 2.0 verweist ausdrücklich auf die deutsche Übersetzung von WCAG 2.1, die vom W3C autorisiert wurde, um sicherzustellen, dass deutschsprachige Entwickler und Content-Ersteller mit dem Standard in ihrer Muttersprache arbeiten können.
Die vier grundlegenden Prinzipien von WCAG – Wahrnehmbar, Bedienbar, Verständlich und Robust, bekannt unter dem Akronym POUR – organisieren alle Barrierefreiheitsanforderungen. Bundeswebsites und -apps müssen alle Erfolgskriterien der Stufe A und Stufe AA über diese vier Prinzipien hinweg erfüllen.
Detaillierte Anforderungen nach Prinzip
1. Wahrnehmbar
Informationen und Benutzeroberflächen-Komponenten müssen Benutzern in einer Weise präsentiert werden, die sie wahrnehmen können:
- Textalternativen (1.1.1): Jedes Nicht-Text-Element (Bilder, Icons, Grafiken, Diagramme) muss einen aussagekräftigen Alternativtext (Alternativtext) haben, der gleichwertige Informationen vermittelt. Dekorative Bilder müssen als solche markiert werden, um von assistiven Technologien ignoriert zu werden.
- Zeitbasierte Medien (1.2):
- Vorab aufgezeichnete Videos müssen Untertitel (Untertitel) und Audiodeskriptionen (Audiodeskription) haben
- Live-Videos müssen Live-Untertitel (Live-Untertitel) haben, wo technisch machbar
- Vorab aufgezeichnete reine Audioinhalte müssen Transkripte (Transkripte) haben
- Gebärdensprachdolmetschung (Gebärdensprache) sollte für wichtige Ankündigungen bereitgestellt werden
- Anpassbar (1.3):
- Verwenden Sie semantisches HTML (Überschriften h1-h6, Listen, Tabellen mit richtiger Struktur)
- Stellen Sie eine sinnvolle Reihenfolge sicher (Lesereihenfolge ist logisch)
- Verlassen Sie sich nicht allein auf sensorische Merkmale (Form, Größe, Position, Farbe)
- Unterstützen Sie sowohl Hoch- als auch Querformat (1.3.4)
- Identifizieren Sie den Eingabezweck programmatisch für Autofill (1.3.5)
- Unterscheidbar (1.4):
- Verwenden Sie Farbe nicht als einziges Mittel zur Informationsvermittlung
- Bieten Sie Audiosteuerung für automatisch abspielende Audiodaten länger als 3 Sekunden
- Minimales Kontrastverhältnis von 4,5:1 für normalen Text, 3:1 für großen Text (1.4.3)
- Text kann bis zu 200 % ohne Verlust von Inhalt oder Funktionalität vergrößert werden (1.4.4)
- Keine Bilder von Text außer Logos und wesentlichen Bildern (1.4.5)
- Reflow-Inhalt für 320px Breite ohne horizontales Scrollen (1.4.10)
- Stellen Sie einen Nicht-Text-Kontrast von 3:1 für UI-Komponenten und Grafiken sicher (1.4.11)
- Unterstützen Sie Textabstandsanpassungen ohne Verlust von Inhalt (1.4.12)
- Stellen Sie sicher, dass Inhalte, die beim Hover oder Focus erscheinen, verwerfbar, schwebbar und persistent sind (1.4.13)
2. Bedienbar
Benutzeroberflächen-Komponenten und Navigation müssen bedienbar sein:
- Tastaturzugänglich (2.1):
- Alle Funktionen über Tastatur verfügbar, ohne spezifische Zeitvorgaben zu benötigen
- Keine Tastaturfalle – Benutzer können den Fokus in und aus allen Komponenten bewegen
- Bieten Sie Tastaturkürzel an, wo sie nützlich sind, stellen Sie jedoch sicher, dass sie neu zugeordnet oder deaktiviert werden können
- Ausreichend Zeit (2.2):
- Erlauben Sie Benutzern, Zeitbegrenzungen (Zeitbegrenzungen) auszuschalten, anzupassen oder zu verlängern
- Bieten Sie Warnungen vor Timeout mit der Möglichkeit, die Sitzung zu verlängern
- Erlauben Sie Benutzern, sich bewegende, blinkende oder automatisch aktualisierende Inhalte zu pausieren, zu stoppen oder zu verbergen
- Anfälle und physische Reaktionen (2.3):
- Nichts blinkt mehr als dreimal pro Sekunde
- Vermeiden Sie Inhalte, die photosensitive Anfälle auslösen könnten
- Navigierbar (2.4):
- Bieten Sie eine Möglichkeit, wiederholte Inhalte zu überspringen (Skip-Links, 2.4.1)
- Verwenden Sie beschreibende Seitentitel (2.4.2)
- Stellen Sie eine logische Fokusreihenfolge sicher (2.4.3)
- Bieten Sie klaren Linkzweck aus dem Linktext allein oder mit Kontext (2.4.4)
- Bieten Sie mehrere Wege zum Auffinden von Seiten (Suche, Sitemap, Navigation, 2.4.5)
- Verwenden Sie beschreibende Überschriften und Beschriftungen (2.4.6)
- Machen Sie den Fokus sichtbar (2.4.7)
- Eingabemodalitäten (2.5):
- Bieten Sie Alternativen zu pfadbasierten oder Mehrpunkt-Gesten (2.5.1)
- Entwerfen Sie, um versehentliche Zeigereingaben zu vermeiden (2.5.2)
- Stellen Sie sicher, dass Beschriftungen oder Anweisungen mit zugänglichen Namen übereinstimmen (2.5.3)
- Bieten Sie Alternativen zur bewegungsbasierten Betätigung (Neigen, Schütteln, 2.5.4)
- Stellen Sie sicher, dass Berührungsziele mindestens 44×44 CSS-Pixel groß sind (2.5.5)
3. Verständlich
Informationen und Bedienung der Benutzeroberfläche müssen verständlich sein:
- Lesbar (3.1):
- Identifizieren Sie die Standardsprache der Seite programmatisch (lang-Attribut, 3.1.1)
- Identifizieren Sie Sprachwechsel innerhalb des Inhalts (3.1.2)
- Schreiben Sie in klarem, einfachem Deutsch (Einfache Sprache), das für ein allgemeines Publikum geeignet ist
- Vorhersehbar (3.2):
- Lösen Sie keine Kontextänderungen automatisch beim Fokus aus (3.2.1)
- Lösen Sie keine Kontextänderungen automatisch bei der Eingabe aus, es sei denn, der Benutzer wird gewarnt (3.2.2)
- Verwenden Sie konsistente Navigation (3.2.3)
- Verwenden Sie konsistente Identifizierung für Komponenten mit derselben Funktionalität (3.2.4)
- Hilfestellung bei Eingabe (3.3):
- Identifizieren und beschreiben Sie Fehler klar (3.3.1)
- Bieten Sie Beschriftungen oder Anweisungen für Benutzereingaben (3.3.2)
- Schlagen Sie Korrekturen für Eingabefehler vor (3.3.3)
- Erlauben Sie Überprüfung und Korrektur für rechtliche/finanzielle Übermittlungen (3.3.4)
4. Robust
Inhalte müssen robust genug sein, um mit assistiven Technologien zu funktionieren:
- Kompatibel (4.1):
- Verwenden Sie gültiges HTML mit richtiger Verschachtelung und eindeutigen IDs (4.1.1)
- Stellen Sie sicher, dass alle UI-Komponenten programmatisch bestimmbaren Namen, Rolle, Zustand und Wert haben (4.1.2)
- Kommunizieren Sie Statusmeldungen programmatisch ohne Fokus zu erhalten (4.1.3)
Barrierefreiheit elektronischer Dokumente (Anlage 1)
Anlage 1 der BITV 2.0 legt spezifische Anforderungen für elektronische Verwaltungsdokumente fest. PDF-Dokumente, das häufigste Format für Bundesdokumente, müssen gemäß PDF/UA (ISO 14289-1) barrierefrei sein und diese Kriterien erfüllen:
- Ordnungsgemäßes Tagging (Tags): Alle Inhalte müssen mit geeigneten Strukturelementen (Überschriften, Absätze, Listen, Tabellen) getaggt werden
- Logische Lesereihenfolge: Inhalte müssen in einer logischen Reihenfolge sein, die bei linearem Lesen sinnvoll ist
- Alternativtext für Bilder: Alle aussagekräftigen Bilder müssen beschreibenden Alternativtext haben; dekorative Bilder müssen als Artefakte markiert werden
- Tabellenstruktur: Tabellen müssen ordnungsgemäß definierte Kopfzeilen und Beziehungen zwischen Zellen haben
- Barrierefreiheit von Formularfeldern: Formularfelder müssen Beschriftungen, gegebenenfalls Tooltips und korrekte Feldtypen haben
- Dokument-Metadaten: Titel, Sprache und andere Metadaten müssen ordnungsgemäß festgelegt werden
- OCR für gescannte Dokumente: Gescannte Dokumente müssen einer OCR unterzogen werden, um durchsuchbaren, barrierefreien Text zu erstellen
Best Practice: HTML statt PDF
Während PDFs barrierefrei gemacht werden können, ist HTML von Natur aus barrierefreier und flexibler. Bundesbehörden sollten Informationen wann immer möglich in barrierefreiem HTML-Format bereitstellen und PDF nur verwenden, wenn eine spezifische Formaterhaltung erforderlich ist (z. B. rechtsverbindliche Formulare, offizielle Zertifikate).
Software- und grafische Schnittstellenanforderungen (Anlage 2)
Anlage 2 behandelt grafische Benutzeroberflächen von Software, die für öffentliche Dienste verwendet wird. Diese müssen Anforderungen erfüllen, die von EN 301 549 für Nicht-Web-Software abgeleitet sind, einschließlich:
- Tastaturzugänglichkeit für alle Funktionen
- Bildschirmleser-Kompatibilität durch ordnungsgemäße Verwendung von Barrierefreiheits-APIs
- Visuelle Anpassungsoptionen (Schriftgröße, Farbschemata, Kontrast)
- Audioausgabeoptionen, wo angemessen
- Fokusmanagement und -anzeige
- Unterstützung für assistive Technologien wie Bildschirmlupen und Sprachsteuerung
Häufig gestellte Fragen
Fragen zu Anwendungsbereich und Anwendung
F: Gilt BITV 2.0 für Landes- und Kommunalbehörden?
Nein, BITV 2.0 gilt nur für Träger öffentlicher Gewalt des Bundes. Jedes der 16 Bundesländer hat eigene Barrierefreiheitsregelungen für Landes- und Kommunalverwaltungen. Diese spiegeln typischerweise die BITV 2.0-Anforderungen wider, können jedoch unterschiedliche Fristen und Durchsetzungsmechanismen haben.
F: Gilt BITV 2.0 für Auftragnehmer und externe Dienstleister?
Ja, indirekt. Wenn Bundesbehörden IT-Dienste, Websites oder Software beschaffen, müssen sie Barrierefreiheitsanforderungen in Beschaffungsverträge aufnehmen. Externe Anbieter, die Systeme für Bundesbehörden entwickeln, müssen BITV 2.0-konforme Produkte liefern. Die Bundesbehörde bleibt verantwortlich für die Sicherstellung der Konformität, auch bei Nutzung externer Anbieter.
F: Was ist mit Social-Media-Konten von Bundesbehörden?
Social-Media-Plattformen (Facebook, Twitter/X, Instagram) selbst unterliegen nicht der Kontrolle von Bundesbehörden, daher liegt die Barrierefreiheit der Plattformen nicht direkt in der Verantwortung der Bundesbehörde. Allerdings sollten Inhalte, die von Bundesbehörden veröffentlicht werden, so barrierefrei wie möglich sein (z. B. Bildbeschreibungen hinzufügen, klare Sprache verwenden, Untertitel für Videos bereitstellen).
F: Sind E-Mail-Kommunikationen erfasst?
Während E-Mail selbst nicht ausdrücklich von BITV 2.0 erfasst wird, sollten Bundesbehörden sicherstellen, dass E-Mail-Kommunikationen barrierefrei sind: Verwenden Sie Klartext oder barrierefreie HTML-E-Mail-Vorlagen, fügen Sie beschreibende Betreffzeilen hinzu, stellen Sie Anhänge in barrierefreien Formaten bereit und verwenden Sie klare Sprache. Dies entspricht dem Geist der Barrierefreiheitsverpflichtungen, auch wenn es nicht technisch von BITV 2.0 vorgeschrieben ist.
Compliance-Fragen
F: Wie teste ich auf WCAG 2.1 Level AA Konformität?
Verwenden Sie einen vielschichtigen Ansatz: (1) Automatisierte Tools wie unseren Barrierefreiheits-Checker, axe DevTools, WAVE oder Pa11y für das erste Screening; (2) Manuelles Testen mit Tastaturnavigation und Bildschirmlesern (NVDA, JAWS, VoiceOver); (3) Testen mit tatsächlichen Benutzern mit Behinderungen; (4) Befolgen von Methoden wie dem BIK BITV-Test oder EN 301 549-Testverfahren. Denken Sie daran, dass automatisierte Tools nur etwa 30-40% der Probleme erfassen.
F: Kann ich ein Barrierefreiheits-Overlay oder Widget verwenden?
Nein. Barrierefreiheits-Overlays sind JavaScript-basierte Tools, die behaupten, Websites automatisch barrierefrei zu machen. Sie werden nicht als gültige Compliance-Methoden unter BITV 2.0 anerkannt und schaffen oft mehr Barrieren, als sie lösen. Echte Compliance erfordert die ordnungsgemäße Implementierung von WCAG 2.1 Level AA in Ihrer Codebasis.
F: Was ist, wenn unser Content-Management-System (CMS) Barrierefreiheit nicht unterstützt?
Bundesbehörden sind dafür verantwortlich, barrierefreie CMS-Plattformen auszuwählen und zu konfigurieren. Die meisten modernen CMS-Plattformen (WordPress, Drupal, TYPO3 usw.) können für Barrierefreiheit konfiguriert werden. Wenn Ihr aktuelles CMS WCAG 2.1 Level AA nicht unterstützt, sollten Sie eine Migration oder umfangreiche Anpassung planen. BITV 2.0-Konformität ist unabhängig von technischen Einschränkungen obligatorisch.
F: Wie oft sollten wir unsere Erklärung zur Barrierefreiheit aktualisieren?
Aktualisieren Sie Ihre Erklärung zur Barrierefreiheit, wenn es wesentliche Änderungen an der Website oder App gibt, wenn Sie Barrierefreiheitsprobleme beheben oder wenn sich Ihr Konformitätsniveau ändert. Überprüfen Sie sie mindestens jährlich, auch wenn sich nichts geändert hat. Die Erklärung sollte immer den aktuellen Barrierefreiheitsstatus widerspiegeln.
Fragen zur technischen Umsetzung
F: Was ist der Unterschied zwischen WCAG 2.0 und WCAG 2.1?
WCAG 2.1 baut auf WCAG 2.0 auf und fügt 17 neue Erfolgskriterien hinzu, die sich auf mobile Barrierefreiheit, Sehbehinderung und kognitive Behinderungen konzentrieren. Alle WCAG 2.0 Level AA-Kriterien bleiben in WCAG 2.1 Level AA erhalten, sodass WCAG 2.1 umfassender ist. BITV 2.0 erfordert WCAG 2.1 Level AA, nicht WCAG 2.0.
F: Können wir WCAG 2.2 anstelle von WCAG 2.1 verwenden?
WCAG 2.2 (veröffentlicht im Oktober 2023) ist rückwärtskompatibel mit WCAG 2.1 – alles, was WCAG 2.2 Level AA entspricht, entspricht auch WCAG 2.1 Level AA. Die Verwendung von WCAG 2.2 ist akzeptabel und zeigt Engagement für neueste Best Practices, aber BITV 2.0 verweist derzeit auf WCAG 2.1 als Baseline.
F: Wie machen wir PDFs barrierefrei?
Erstellen Sie barrierefreie PDFs mit Adobe Acrobat Pro oder barrierefreien Autorentools in Microsoft Word. Stellen Sie ordnungsgemäßes Tagging, logische Lesereihenfolge, Alternativtext für Bilder, Formularfeld-Beschriftungen und Tabellenstruktur sicher. Testen Sie mit PAC (PDF Accessibility Checker). Besser noch, stellen Sie Inhalte in barrierefreiem HTML-Format anstelle von PDF bereit, wann immer möglich.
F: Gibt es deutschsprachige Ressourcen für WCAG 2.1?
Ja. W3C bietet eine autorisierte deutsche Übersetzung von WCAG 2.1. Das BIK-Projekt (Barrierefrei informieren und kommunizieren) bietet umfangreiche deutschsprachige Leitlinien, die BITV-Test-Methodik und Schulungsressourcen. Viele deutsche Barrierefreiheitsberatungen und -organisationen bieten deutschsprachige Materialien.