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BITV 2.0 - Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung

Ein umfassender Leitfaden zur deutschen Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung - der bundesweite Barrierefreiheitsstandard für Websites, mobile Anwendungen und elektronische Verwaltungsdokumente des öffentlichen Sektors

Verpflichtend für den öffentlichen Sektor des Bundes
BITV 2.0 gilt für alle Träger öffentlicher Gewalt des Bundes in Deutschland. Websites, die nach dem 23. September 2018 veröffentlicht oder wesentlich überarbeitet wurden, müssen WCAG 2.1 Level AA erfüllen. Mobile Anwendungen müssen bis zum 23. Juni 2021 konform sein. Bei Nichteinhaltung können Durchsetzungsmaßnahmen und rechtliche Konsequenzen folgen.

Einführung in BITV 2.0

Was ist die Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung?

Die Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung 2.0 (BITV 2.0), oder Verordnung zur Schaffung barrierefreier Informationstechnik, ist die deutsche Bundesverordnung, die verbindliche Barrierefreiheitsanforderungen für Websites, mobile Anwendungen, elektronische Dokumente und grafische Benutzeroberflächen von Bundesbehörden festlegt. Erstmals 2002 verabschiedet und 2011 umfassend überarbeitet, wurde die aktuelle Version (BITV 2.0) am 25. Mai 2019 aktualisiert, um die EU-Richtlinie über den barrierefreien Zugang zu Websites (Richtlinie 2016/2102) auf Bundesebene in Deutschland umzusetzen.

BITV 2.0 gilt für alle Bundesbehörden (Bundesbehörden), einschließlich Bundesministerien, Behörden, Verfassungsorgane und Körperschaften des öffentlichen Rechts auf Bundesebene. Sie legt fest, dass die Informationstechnik des öffentlichen Sektors des Bundes für Menschen mit Behinderungen zugänglich sein muss, basierend auf den Grundsätzen der UN-Behindertenrechtskonvention und des deutschen Behindertengleichstellungsgesetzes (BGG).

Die Verordnung ist besonders wichtig im föderalen System Deutschlands. Während BITV 2.0 auf Bundesebene (Bundesebene) gilt, hat jedes der 16 Bundesländer entsprechende landesspezifische Regelungen für ihre öffentlichen Stellen umgesetzt. Trotz einiger Variationen folgen diese Regelungen im Allgemeinen der BITV 2.0 als Vorbild und schaffen so eine erhebliche Konsistenz bei der digitalen Barrierefreiheit des öffentlichen Sektors in ganz Deutschland.

Hauptmerkmale der BITV 2.0

Technisch präzise Standards

Im Gegensatz zu allgemeinen rechtlichen Anforderungen liefert BITV 2.0 technisch präzise Spezifikationen. Sie verweist direkt auf EN 301 549 und integriert WCAG 2.1 Level AA (Stufe AA) als verbindliche Anforderungen. Diese technische Präzision ermöglicht es Entwicklern und Designern, genau zu wissen, was für die Konformität erforderlich ist.

Umfassende Abdeckung

BITV 2.0 deckt nicht nur öffentliche Websites ab, sondern auch mobile Anwendungen (native und hybride Apps), Intranets (interne Websites), Extranets (Websites für geschlossene Benutzergruppen), elektronische Verwaltungsdokumente (PDFs, Formulare usw.) und grafische Benutzerprogramme (Software mit grafischen Oberflächen für öffentliche Dienste).

Verpflichtende Erklärungen zur Barrierefreiheit

Jede erfasste Website und mobile App muss eine detaillierte Erklärung zur Barrierefreiheit (Erklärung zur Barrierefreiheit) gemäß einer standardisierten EU-Vorlage enthalten. Diese Erklärung muss das Konformitätsniveau erläutern, bekannte Barrierefreiheitsprobleme dokumentieren, einen Feedback-Mechanismus bereitstellen und auf Durchsetzungsverfahren verweisen.

Systematische Überwachung

Die bundesweite Überwachungsstelle, Überwachungsstelle des Bundes für Barrierefreiheit von Informationstechnik, führt regelmäßige Überwachungen von Websites und Apps des Bundes durch, veröffentlicht Berichte über Konformitätsniveaus und unterstützt Bundesbehörden bei der Erreichung von Barrierefreiheit.

Anwendungsbereich und Anwendbarkeit

Wer muss BITV 2.0 einhalten?

BITV 2.0 gilt für Träger öffentlicher Gewalt des Bundes (Bundesbehörden) gemäß § 1 BGG. Dazu gehören:

Bundesministerien und Bundesbehörden

Alle Bundesministerien und ihre nachgeordneten Behörden müssen BITV 2.0 einhalten. Dazu gehören:

  • Bundesministerien (z. B. Bundesministerium für Arbeit und Soziales, Bundesministerium des Innern usw.)
  • Bundesbehörden (Bundesanstalten, Bundesämter) wie das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF), Bundesagentur für Arbeit, Bundeskriminalamt (BKA)
  • Bundesinstitute und Forschungszentren, die vom Bund finanziert und kontrolliert werden
  • Aufsichtsbehörden auf Bundesebene

Verfassungsorgane des Bundes

Verfassungsorgane der Bundesregierung müssen konform sein, einschließlich:

  • Deutscher Bundestag (Deutsches Parlament)
  • Bundesrat (Bundesrat, der die Länder vertritt)
  • Bundespräsidialamt (Amt des Bundespräsidenten)
  • Bundesregierung und Bundeskanzleramt
  • Bundesverfassungsgericht
  • Andere Bundesgerichte (Bundesgerichte)

Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts auf Bundesebene

Einrichtungen des öffentlichen Rechts (Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts) auf Bundesebene, wie:

  • Träger der gesetzlichen Rentenversicherung wie die Deutsche Rentenversicherung
  • Gesetzliche Krankenkassen auf Bundesebene
  • Berufsverbände und Kammern, die dem Bundesrecht unterliegen
  • Öffentlich-rechtlicher Rundfunk bei der Ausführung von Verwaltungsfunktionen
Regelungen auf Landesebene
BITV 2.0 gilt nur für Träger öffentlicher Gewalt des Bundes. Jedes der 16 Bundesländer hat eigene Barrierefreiheitsregelungen für Landes- und Kommunalbehörden erlassen. Diese Landesregelungen (z. B. L-BITV in Rheinland-Pfalz, BITV 2.0 SH in Schleswig-Holstein) spiegeln im Allgemeinen die BITV 2.0-Anforderungen wider, aber öffentliche Stellen müssen ihre spezifischen Landesregelungen für genaue Anforderungen und Fristen prüfen.

Erfasste Technologien und Anwendungen

Gemäß § 1 BITV 2.0 müssen die folgenden Informationstechnologiesysteme barrierefrei sein:

Websites (Internetauftritte und Internetangebote)

Alle öffentlich zugänglichen Websites von Bundesbehörden müssen konform sein, einschließlich:

  • Hauptinstitutionelle Websites: Primäre Webpräsenz von Ministerien, Behörden und anderen Bundesstellen
  • Kampagnen- und Informationsmikrosites: Spezielle Websites für Kampagnen, Initiativen oder spezifische Programme
  • Webanwendungen: Interaktive webbasierte Anwendungen für öffentliche Dienste, Formulare, Rechner und Tools
  • Portale und Gateways: Einstiegspunkte, die mehrere Dienste oder Informationsquellen aggregieren
  • Content-Management-Backends: Wenn diese Schnittstellen von externen Benutzern oder der Öffentlichkeit verwendet werden (nicht nur interne Admin-Schnittstellen)

Websites, die nach dem 23. September 2018 veröffentlicht oder wesentlich überarbeitet wurden, müssen konform sein. Ältere Websites, die nicht wesentlich aktualisiert wurden, aber weiterhin aktiv genutzt werden, sollten priorisiert auf Konformität gebracht werden.

Intranets und Extranets (Intranetauftritte und Extranetauftritte)

Interne Websites (Intranets) und Extranets (Websites, die nur für definierte geschlossene Gruppen zugänglich sind), die nach dem 23. September 2019 veröffentlicht oder wesentlich überarbeitet wurden, müssen barrierefrei sein. Dazu gehören:

  • Mitarbeiterportale und interne Kommunikationsplattformen
  • Interne Wissensdatenbanken und Dokumentationssysteme
  • Kollaborationsplattformen und Projektmanagement-Tools
  • Partnerportale und Dienstleisterplattformen
  • B2B-Plattformen für Beschaffung und Vertragsmanagement

Die Anforderung an die Barrierefreiheit von Intranet/Extranet ist besonders wichtig in Deutschland, wo Bundesbedienstete Menschen mit Behinderungen einschließen, die ihre Aufgaben gleichberechtigt mit Kollegen ausführen können müssen.

Mobile Anwendungen (Mobile Anwendungen)

Mobile Anwendungen – sowohl native Apps (entwickelt für bestimmte Plattformen wie iOS oder Android) als auch hybride Apps (die Webtechnologien mit nativen Wrappern kombinieren) – müssen barrierefrei sein. Diese Anforderung gilt für Apps, die nach dem 23. Juni 2021 veröffentlicht oder wesentlich aktualisiert wurden.

Beispiele umfassen:

  • Apps für den Zugang zu öffentlichen Diensten (z. B. Steuererklärung, Anträge auf Leistungen)
  • Mobile Versionen von staatlichen Informationsdiensten
  • Apps für Notfalldienste und Warnungen
  • Apps, die Verkehrsinformationen und Ticketing bereitstellen
  • Bildungs- und Informations-Apps von Bundesinstitutionen

Elektronische Verwaltungsdokumente (Elektronisch unterstützte Verwaltungsabläufe)

Elektronische Dokumente, die in Verwaltungsprozessen verwendet werden, müssen barrierefrei sein, wenn sie nach dem 23. September 2018 (oder nach dem 23. September 2019 für Intranets/Extranets) veröffentlicht wurden. Dazu gehören:

  • PDF-Dokumente: Formulare, Broschüren, Berichte, Vorschriften, Richtlinien und andere offizielle Dokumente
  • Office-Dokumente: Word-Dokumente, Excel-Tabellen, PowerPoint-Präsentationen, die zum Download oder Austausch bereitgestellt werden
  • Elektronische Formulare: PDF-Formulare, Webformulare und Antragsformulare für die Interaktion mit Bundesbehörden
  • Rechtsdokumente: Veröffentlichte Gesetze, amtliche Bekanntmachungen und Rechtsinformationen in digitalen Formaten
Archiv- und Legacy-Inhalte
Dokumente, die vor dem 23. September 2018 (oder 23. September 2019 für Intranets/Extranets) veröffentlicht wurden, sind im Allgemeinen ausgenommen, es sei denn, sie werden für aktive Verwaltungsprozesse benötigt. Wenn jedoch Legacy-Dokumente weiterhin von der Öffentlichkeit aktiv genutzt werden, sollten Bundesbehörden priorisieren, diese barrierefrei zu machen. Archivinhalte, die nicht aktualisiert werden und nicht Teil aktiver Prozesse sind, können ausgenommen bleiben.

Grafische Benutzeroberflächen (Grafische Programmoberflächen)

Software mit grafischen Benutzeroberflächen, die zur Bereitstellung öffentlich zugänglicher Dienste verwendet wird, muss gemäß Anlage 2 der BITV 2.0 barrierefrei sein. Dazu gehören:

  • Selbstbedienungskioske und Terminals in Bundeseinrichtungen
  • Öffentliche Workstations in Bibliotheken, Bürgerzentren und Büros
  • Softwareanwendungen, auf die die Öffentlichkeit in Bundeseinrichtungen zugreift
  • Interaktive Displays und Informationssysteme

Ausnahmen und Befreiungen

BITV 2.0 enthält spezifische Ausnahmen, die die EU-Richtlinie über den barrierefreien Zugang zu Websites widerspiegeln:

Ausgenommene Inhaltstypen

  • Dateien vor 2018/2019: Office-Dateien (PDF, Word, Excel usw.), die vor dem 23. September 2018 (oder 23. September 2019 für Intranets/Extranets) veröffentlicht wurden, es sei denn, sie werden für aktive Verwaltungsprozesse benötigt
  • Zeitbasierte Medien vor 2019: Vorab aufgezeichnete Audio- und Videoinhalte, die vor dem 23. September 2019 veröffentlicht wurden
  • Live-Medien: Live-Audio- und Video-Streams (obwohl Live-Textalternativen wie Live-Untertitel nach Möglichkeit bereitgestellt werden sollten)
  • Online-Karten: Ausgenommen, wenn wesentliche Informationen in barrierefreiem alternativem Format für Wegfindung und Navigation bereitgestellt werden
  • Inhalte Dritter: Inhalte, die weder von der öffentlichen Stelle finanziert noch entwickelt wurden und nicht unter ihrer Kontrolle stehen
  • Kulturerbe-Sammlungen: Digitale Inhalte aus Sammlungen (Bibliotheken, Museen, Archiven), bei denen Barrierefreiheit nicht erreicht werden kann, weil:
    • Quellmaterial nicht barrierefrei gemacht werden kann (z. B. handschriftliche historische Dokumente)
    • Die Barrierefreiheit ihre historische oder kulturelle Bedeutung grundlegend verändern würde
    • Die Digitalisierung den empfindlichen Originalen unakzeptablen Schaden zufügen würde
  • Archivierte Inhalte: Inhalte auf Websites, die nicht mehr aktualisiert oder bearbeitet werden und zuletzt vor dem 23. September 2019 geändert wurden

Unverhältnismäßige Belastung

Träger öffentlicher Gewalt können gemäß § 12a BGG und der Richtlinie über den barrierefreien Zugang zu Websites geltend machen, dass bestimmte Barrierefreiheitsanforderungen eine unverhältnismäßige Belastung darstellen. Diese Ausnahme erfordert:

  • Eine dokumentierte Bewertung unter Berücksichtigung von Größe, Ressourcen und Art der Organisation
  • Geschätzte Kosten und Nutzen der Barrierefreiheit des Inhalts
  • Häufigkeit und Wichtigkeit der Nutzung durch Menschen mit Behinderungen
  • Dauer und Dauerhaftigkeit des Inhalts

Auch wenn eine unverhältnismäßige Belastung geltend gemacht wird, müssen öffentliche Stellen nach Möglichkeit barrierefreie Alternativen bereitstellen und die Ausnahme in ihrer Erklärung zur Barrierefreiheit dokumentieren und veröffentlichen. Diese Ausnahme sollte sparsam verwendet werden und nur für spezifische Elemente, nicht als pauschale Ausrede für Nichteinhaltung.

Technische Barrierefreiheitsanforderungen

WCAG 2.1 Level AA als verbindlicher Standard

§ 3 Absatz 1 BITV 2.0 legt fest, dass Websites und mobile Anwendungen von Bundesbehörden WCAG 2.1 Level AA (Stufe AA der WCAG 2.1) entsprechen müssen. Dies ist keine Empfehlung oder Bestrebung – es ist eine verbindliche rechtliche Anforderung.

WCAG 2.1, veröffentlicht vom W3C im Juni 2018, baut auf WCAG 2.0 auf, indem es 17 neue Erfolgskriterien hinzufügt, die sich insbesondere mit mobiler Barrierefreiheit, Sehbehinderung und kognitiven Behinderungen befassen. BITV 2.0 verweist ausdrücklich auf die deutsche Übersetzung von WCAG 2.1, die vom W3C autorisiert wurde, um sicherzustellen, dass deutschsprachige Entwickler und Content-Ersteller mit dem Standard in ihrer Muttersprache arbeiten können.

Die vier grundlegenden Prinzipien von WCAG – Wahrnehmbar, Bedienbar, Verständlich und Robust, bekannt unter dem Akronym POUR – organisieren alle Barrierefreiheitsanforderungen. Bundeswebsites und -apps müssen alle Erfolgskriterien der Stufe A und Stufe AA über diese vier Prinzipien hinweg erfüllen.

Detaillierte Anforderungen nach Prinzip

1. Wahrnehmbar

Informationen und Benutzeroberflächen-Komponenten müssen Benutzern in einer Weise präsentiert werden, die sie wahrnehmen können:

  • Textalternativen (1.1.1): Jedes Nicht-Text-Element (Bilder, Icons, Grafiken, Diagramme) muss einen aussagekräftigen Alternativtext (Alternativtext) haben, der gleichwertige Informationen vermittelt. Dekorative Bilder müssen als solche markiert werden, um von assistiven Technologien ignoriert zu werden.
  • Zeitbasierte Medien (1.2):
    • Vorab aufgezeichnete Videos müssen Untertitel (Untertitel) und Audiodeskriptionen (Audiodeskription) haben
    • Live-Videos müssen Live-Untertitel (Live-Untertitel) haben, wo technisch machbar
    • Vorab aufgezeichnete reine Audioinhalte müssen Transkripte (Transkripte) haben
    • Gebärdensprachdolmetschung (Gebärdensprache) sollte für wichtige Ankündigungen bereitgestellt werden
  • Anpassbar (1.3):
    • Verwenden Sie semantisches HTML (Überschriften h1-h6, Listen, Tabellen mit richtiger Struktur)
    • Stellen Sie eine sinnvolle Reihenfolge sicher (Lesereihenfolge ist logisch)
    • Verlassen Sie sich nicht allein auf sensorische Merkmale (Form, Größe, Position, Farbe)
    • Unterstützen Sie sowohl Hoch- als auch Querformat (1.3.4)
    • Identifizieren Sie den Eingabezweck programmatisch für Autofill (1.3.5)
  • Unterscheidbar (1.4):
    • Verwenden Sie Farbe nicht als einziges Mittel zur Informationsvermittlung
    • Bieten Sie Audiosteuerung für automatisch abspielende Audiodaten länger als 3 Sekunden
    • Minimales Kontrastverhältnis von 4,5:1 für normalen Text, 3:1 für großen Text (1.4.3)
    • Text kann bis zu 200 % ohne Verlust von Inhalt oder Funktionalität vergrößert werden (1.4.4)
    • Keine Bilder von Text außer Logos und wesentlichen Bildern (1.4.5)
    • Reflow-Inhalt für 320px Breite ohne horizontales Scrollen (1.4.10)
    • Stellen Sie einen Nicht-Text-Kontrast von 3:1 für UI-Komponenten und Grafiken sicher (1.4.11)
    • Unterstützen Sie Textabstandsanpassungen ohne Verlust von Inhalt (1.4.12)
    • Stellen Sie sicher, dass Inhalte, die beim Hover oder Focus erscheinen, verwerfbar, schwebbar und persistent sind (1.4.13)

2. Bedienbar

Benutzeroberflächen-Komponenten und Navigation müssen bedienbar sein:

  • Tastaturzugänglich (2.1):
    • Alle Funktionen über Tastatur verfügbar, ohne spezifische Zeitvorgaben zu benötigen
    • Keine Tastaturfalle – Benutzer können den Fokus in und aus allen Komponenten bewegen
    • Bieten Sie Tastaturkürzel an, wo sie nützlich sind, stellen Sie jedoch sicher, dass sie neu zugeordnet oder deaktiviert werden können
  • Ausreichend Zeit (2.2):
    • Erlauben Sie Benutzern, Zeitbegrenzungen (Zeitbegrenzungen) auszuschalten, anzupassen oder zu verlängern
    • Bieten Sie Warnungen vor Timeout mit der Möglichkeit, die Sitzung zu verlängern
    • Erlauben Sie Benutzern, sich bewegende, blinkende oder automatisch aktualisierende Inhalte zu pausieren, zu stoppen oder zu verbergen
  • Anfälle und physische Reaktionen (2.3):
    • Nichts blinkt mehr als dreimal pro Sekunde
    • Vermeiden Sie Inhalte, die photosensitive Anfälle auslösen könnten
  • Navigierbar (2.4):
    • Bieten Sie eine Möglichkeit, wiederholte Inhalte zu überspringen (Skip-Links, 2.4.1)
    • Verwenden Sie beschreibende Seitentitel (2.4.2)
    • Stellen Sie eine logische Fokusreihenfolge sicher (2.4.3)
    • Bieten Sie klaren Linkzweck aus dem Linktext allein oder mit Kontext (2.4.4)
    • Bieten Sie mehrere Wege zum Auffinden von Seiten (Suche, Sitemap, Navigation, 2.4.5)
    • Verwenden Sie beschreibende Überschriften und Beschriftungen (2.4.6)
    • Machen Sie den Fokus sichtbar (2.4.7)
  • Eingabemodalitäten (2.5):
    • Bieten Sie Alternativen zu pfadbasierten oder Mehrpunkt-Gesten (2.5.1)
    • Entwerfen Sie, um versehentliche Zeigereingaben zu vermeiden (2.5.2)
    • Stellen Sie sicher, dass Beschriftungen oder Anweisungen mit zugänglichen Namen übereinstimmen (2.5.3)
    • Bieten Sie Alternativen zur bewegungsbasierten Betätigung (Neigen, Schütteln, 2.5.4)
    • Stellen Sie sicher, dass Berührungsziele mindestens 44×44 CSS-Pixel groß sind (2.5.5)

3. Verständlich

Informationen und Bedienung der Benutzeroberfläche müssen verständlich sein:

  • Lesbar (3.1):
    • Identifizieren Sie die Standardsprache der Seite programmatisch (lang-Attribut, 3.1.1)
    • Identifizieren Sie Sprachwechsel innerhalb des Inhalts (3.1.2)
    • Schreiben Sie in klarem, einfachem Deutsch (Einfache Sprache), das für ein allgemeines Publikum geeignet ist
  • Vorhersehbar (3.2):
    • Lösen Sie keine Kontextänderungen automatisch beim Fokus aus (3.2.1)
    • Lösen Sie keine Kontextänderungen automatisch bei der Eingabe aus, es sei denn, der Benutzer wird gewarnt (3.2.2)
    • Verwenden Sie konsistente Navigation (3.2.3)
    • Verwenden Sie konsistente Identifizierung für Komponenten mit derselben Funktionalität (3.2.4)
  • Hilfestellung bei Eingabe (3.3):
    • Identifizieren und beschreiben Sie Fehler klar (3.3.1)
    • Bieten Sie Beschriftungen oder Anweisungen für Benutzereingaben (3.3.2)
    • Schlagen Sie Korrekturen für Eingabefehler vor (3.3.3)
    • Erlauben Sie Überprüfung und Korrektur für rechtliche/finanzielle Übermittlungen (3.3.4)

4. Robust

Inhalte müssen robust genug sein, um mit assistiven Technologien zu funktionieren:

  • Kompatibel (4.1):
    • Verwenden Sie gültiges HTML mit richtiger Verschachtelung und eindeutigen IDs (4.1.1)
    • Stellen Sie sicher, dass alle UI-Komponenten programmatisch bestimmbaren Namen, Rolle, Zustand und Wert haben (4.1.2)
    • Kommunizieren Sie Statusmeldungen programmatisch ohne Fokus zu erhalten (4.1.3)

Barrierefreiheit elektronischer Dokumente (Anlage 1)

Anlage 1 der BITV 2.0 legt spezifische Anforderungen für elektronische Verwaltungsdokumente fest. PDF-Dokumente, das häufigste Format für Bundesdokumente, müssen gemäß PDF/UA (ISO 14289-1) barrierefrei sein und diese Kriterien erfüllen:

  • Ordnungsgemäßes Tagging (Tags): Alle Inhalte müssen mit geeigneten Strukturelementen (Überschriften, Absätze, Listen, Tabellen) getaggt werden
  • Logische Lesereihenfolge: Inhalte müssen in einer logischen Reihenfolge sein, die bei linearem Lesen sinnvoll ist
  • Alternativtext für Bilder: Alle aussagekräftigen Bilder müssen beschreibenden Alternativtext haben; dekorative Bilder müssen als Artefakte markiert werden
  • Tabellenstruktur: Tabellen müssen ordnungsgemäß definierte Kopfzeilen und Beziehungen zwischen Zellen haben
  • Barrierefreiheit von Formularfeldern: Formularfelder müssen Beschriftungen, gegebenenfalls Tooltips und korrekte Feldtypen haben
  • Dokument-Metadaten: Titel, Sprache und andere Metadaten müssen ordnungsgemäß festgelegt werden
  • OCR für gescannte Dokumente: Gescannte Dokumente müssen einer OCR unterzogen werden, um durchsuchbaren, barrierefreien Text zu erstellen
Best Practice: HTML statt PDF
Während PDFs barrierefrei gemacht werden können, ist HTML von Natur aus barrierefreier und flexibler. Bundesbehörden sollten Informationen wann immer möglich in barrierefreiem HTML-Format bereitstellen und PDF nur verwenden, wenn eine spezifische Formaterhaltung erforderlich ist (z. B. rechtsverbindliche Formulare, offizielle Zertifikate).

Software- und grafische Schnittstellenanforderungen (Anlage 2)

Anlage 2 behandelt grafische Benutzeroberflächen von Software, die für öffentliche Dienste verwendet wird. Diese müssen Anforderungen erfüllen, die von EN 301 549 für Nicht-Web-Software abgeleitet sind, einschließlich:

  • Tastaturzugänglichkeit für alle Funktionen
  • Bildschirmleser-Kompatibilität durch ordnungsgemäße Verwendung von Barrierefreiheits-APIs
  • Visuelle Anpassungsoptionen (Schriftgröße, Farbschemata, Kontrast)
  • Audioausgabeoptionen, wo angemessen
  • Fokusmanagement und -anzeige
  • Unterstützung für assistive Technologien wie Bildschirmlupen und Sprachsteuerung

Erklärung zur Barrierefreiheit

Verpflichtende Veröffentlichung

§ 12b BGG und § 4 BITV 2.0 verlangen, dass jede Bundeswebsite und mobile Anwendung eine detaillierte Erklärung zur Barrierefreiheit veröffentlicht. Dies ist nicht optional – es ist eine gesetzliche Verpflichtung.

Die Europäische Kommission stellt eine offizielle Vorlage und einen Online-Generator für Erklärungen zur Barrierefreiheit bereit. Bundesbehörden sollten diese Vorlage verwenden oder sicherstellen, dass ihre Erklärungen alle erforderlichen Elemente enthalten.

Erforderlicher Inhalt der Erklärung

Die Erklärung zur Barrierefreiheit muss Folgendes enthalten:

1. Konformitätsstatus

Erklären Sie eine von drei Konformitätsstufen:

  • Vollständig konform: Die Website oder App entspricht vollständig WCAG 2.1 Level AA
  • Teilweise konform: Einige Teile entsprechen nicht vollständig
  • Nicht konform: Die Website oder App entspricht nicht WCAG 2.1 Level AA

2. Nicht barrierefreie Inhalte

Wenn nicht vollständig konform, identifizieren Sie speziell nicht barrierefreie Inhalte und erklären Sie warum:

  • Nichtkonformität: Listen Sie spezifische Probleme auf und welche WCAG-Kriterien sie verletzen
  • Unverhältnismäßige Belastung: Erklären Sie, welche Inhalte aufgrund unverhältnismäßiger Belastung ausgenommen sind und warum
  • Inhalte außerhalb des Anwendungsbereichs: Identifizieren Sie ausgenommene Inhalte (Dateien vor 2018, Inhalte Dritter usw.)

3. Erstellung der Erklärung

  • Datum der Erstellung oder letzten Aktualisierung der Erklärung
  • Verwendete Methode (Selbstbewertung, externes Audit, automatisierte Tools, Benutzertests)
  • Datum der letzten wesentlichen Aktualisierung der Website oder App

4. Feedback-Mechanismus

Bieten Sie einen klaren, barrierefreien Weg für Benutzer, um:

  • Barrierefreiheitsprobleme zu melden (Barrieren melden)
  • Informationen in barrierefreien Formaten anzufordern
  • Fragen zur Barrierefreiheit zu stellen

Geben Sie Kontaktdaten (E-Mail, Telefon, Postadresse) an und verpflichten Sie sich zu einem Antwortzeitrahmen (typischerweise innerhalb von zwei Wochen).

5. Schlichtungsverfahren

Informieren Sie Benutzer über das Durchsetzungsverfahren über die Überwachungsstelle des Bundes für Barrierefreiheit von Informationstechnik und die Schlichtungsstelle BGG (Bundesschlichtungsstelle). Fügen Sie Folgendes hinzu:

  • Kontaktdaten für die Überwachungsstelle des Bundes
  • Informationen über das Schlichtungsverfahren gemäß § 16 BGG
  • Link zur Website der Schlichtungsstelle BGG

Platzierung und Format der Erklärung

  • Für Websites: Link von jeder Seite, typischerweise in der Fußzeile, mit standardisiertem Linktext "Erklärung zur Barrierefreiheit" oder "Barrierefreiheit"
  • Für mobile Apps: Verfügbar auf der Website der öffentlichen Stelle, in App-Store-Beschreibungen oder in den App-Einstellungen
  • Barrierefreies Format: Die Erklärung selbst muss barrierefrei sein (es wäre sonst ironisch!)
  • Maschinenlesbare Option: Idealerweise eine maschinenlesbare Version gemäß EU-Spezifikationen für automatisierte Überwachung bereitstellen

Überwachung und Durchsetzung

Überwachungsstelle des Bundes

Die Überwachungsstelle des Bundes für Barrierefreiheit von Informationstechnik wurde eingerichtet, um die Einhaltung der BITV 2.0 zu überwachen und Bundesbehörden bei der Erreichung von Barrierefreiheit zu unterstützen.

Die Aufgaben der Überwachungsstelle umfassen:

  • Regelmäßige Überwachung: Durchführung regelmäßiger Bewertungen von Bundeswebsites und -apps unter Verwendung automatisierter Tools, manueller Tests und Expertenbewertung
  • Stichprobenauswahl: Testen repräsentativer Stichproben, einschließlich stark frequentierter Websites, zufällig ausgewählter Websites und Websites verschiedener Arten von Bundesbehörden
  • Berichterstattung: Veröffentlichung jährlicher Berichte über den Stand der Barrierefreiheit der Bundes-IT
  • Unterstützung und Beratung: Bereitstellung technischer Leitlinien, Best Practices und Schulungen für Bundesbehörden
  • Beschwerdebearbeitung: Untersuchung von Barrierefreiheitsbeschwerden von Benutzern und Zusammenarbeit mit Bundesbehörden zur Lösung von Problemen

Kontakt: Überwachungsstelle des Bundes für Barrierefreiheit von Informationstechnik, Bundesministerium für Arbeit und Soziales, Wilhelmstraße 49, 10117 Berlin

Schlichtungsverfahren

Gemäß § 16 BGG bietet die Schlichtungsstelle nach dem Behindertengleichstellungsgesetz ein kostenloses, informelles Streitbeilegungsverfahren für Barrierefreiheitsfragen.

Wann Schlichtung zu nutzen ist

Benutzer können eine Schlichtung einleiten, wenn:

  • Sie auf Barrierefreiheitshindernisse auf Bundeswebsites oder -apps stoßen
  • Sie die Bundesbehörde kontaktiert haben und keine oder eine unbefriedigende Antwort erhalten haben
  • Sie glauben, dass ihre Rechte gemäß dem BGG verletzt wurden

Schlichtungsprozess

  • Benutzer reicht eine Beschwerde bei der Schlichtungsstelle ein (keine rechtliche Vertretung erforderlich)
  • Schlichtungsstelle kontaktiert die Bundesbehörde und fordert eine Antwort an
  • Schlichtung versucht, eine für beide Seiten akzeptable Lösung zu erreichen
  • Der Prozess ist vertraulich und in der Regel schneller und weniger formell als Gerichtsverfahren
  • Wenn die Schlichtung fehlschlägt, behalten Benutzer das Recht, rechtliche Schritte zu unternehmen

Folgen der Nichteinhaltung

Während BITV 2.0 selbst keine Verwaltungsbußgelder vorsieht (im Gegensatz zum BFSG für den privaten Sektor), kann Nichteinhaltung zu Folgendem führen:

  • Korrekturanordnungen: Aufsichtsbehörden können Bundesbehörden anweisen, Barrierefreiheitsverstöße zu beheben
  • Öffentliche Berichterstattung: Überwachungsberichte identifizieren öffentlich nicht konforme Bundeswebsites und -apps
  • Rechtliche Schritte: Menschen mit Behinderungen können rechtliche Schritte gemäß dem BGG und dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) einleiten
  • Reputationsfolgen: Nichteinhaltung spiegelt schlecht das Engagement der Bundesbehörden für Gleichheit und Inklusion wider
  • Politischer Druck: Parlamentarische Anfragen und Medienaufmerksamkeit können aus anhaltender Nichteinhaltung resultieren

Häufig gestellte Fragen

Fragen zu Anwendungsbereich und Anwendung

F: Gilt BITV 2.0 für Landes- und Kommunalbehörden?

Nein, BITV 2.0 gilt nur für Träger öffentlicher Gewalt des Bundes. Jedes der 16 Bundesländer hat eigene Barrierefreiheitsregelungen für Landes- und Kommunalverwaltungen. Diese spiegeln typischerweise die BITV 2.0-Anforderungen wider, können jedoch unterschiedliche Fristen und Durchsetzungsmechanismen haben.

F: Gilt BITV 2.0 für Auftragnehmer und externe Dienstleister?

Ja, indirekt. Wenn Bundesbehörden IT-Dienste, Websites oder Software beschaffen, müssen sie Barrierefreiheitsanforderungen in Beschaffungsverträge aufnehmen. Externe Anbieter, die Systeme für Bundesbehörden entwickeln, müssen BITV 2.0-konforme Produkte liefern. Die Bundesbehörde bleibt verantwortlich für die Sicherstellung der Konformität, auch bei Nutzung externer Anbieter.

F: Was ist mit Social-Media-Konten von Bundesbehörden?

Social-Media-Plattformen (Facebook, Twitter/X, Instagram) selbst unterliegen nicht der Kontrolle von Bundesbehörden, daher liegt die Barrierefreiheit der Plattformen nicht direkt in der Verantwortung der Bundesbehörde. Allerdings sollten Inhalte, die von Bundesbehörden veröffentlicht werden, so barrierefrei wie möglich sein (z. B. Bildbeschreibungen hinzufügen, klare Sprache verwenden, Untertitel für Videos bereitstellen).

F: Sind E-Mail-Kommunikationen erfasst?

Während E-Mail selbst nicht ausdrücklich von BITV 2.0 erfasst wird, sollten Bundesbehörden sicherstellen, dass E-Mail-Kommunikationen barrierefrei sind: Verwenden Sie Klartext oder barrierefreie HTML-E-Mail-Vorlagen, fügen Sie beschreibende Betreffzeilen hinzu, stellen Sie Anhänge in barrierefreien Formaten bereit und verwenden Sie klare Sprache. Dies entspricht dem Geist der Barrierefreiheitsverpflichtungen, auch wenn es nicht technisch von BITV 2.0 vorgeschrieben ist.

Compliance-Fragen

F: Wie teste ich auf WCAG 2.1 Level AA Konformität?

Verwenden Sie einen vielschichtigen Ansatz: (1) Automatisierte Tools wie unseren Barrierefreiheits-Checker, axe DevTools, WAVE oder Pa11y für das erste Screening; (2) Manuelles Testen mit Tastaturnavigation und Bildschirmlesern (NVDA, JAWS, VoiceOver); (3) Testen mit tatsächlichen Benutzern mit Behinderungen; (4) Befolgen von Methoden wie dem BIK BITV-Test oder EN 301 549-Testverfahren. Denken Sie daran, dass automatisierte Tools nur etwa 30-40% der Probleme erfassen.

F: Kann ich ein Barrierefreiheits-Overlay oder Widget verwenden?

Nein. Barrierefreiheits-Overlays sind JavaScript-basierte Tools, die behaupten, Websites automatisch barrierefrei zu machen. Sie werden nicht als gültige Compliance-Methoden unter BITV 2.0 anerkannt und schaffen oft mehr Barrieren, als sie lösen. Echte Compliance erfordert die ordnungsgemäße Implementierung von WCAG 2.1 Level AA in Ihrer Codebasis.

F: Was ist, wenn unser Content-Management-System (CMS) Barrierefreiheit nicht unterstützt?

Bundesbehörden sind dafür verantwortlich, barrierefreie CMS-Plattformen auszuwählen und zu konfigurieren. Die meisten modernen CMS-Plattformen (WordPress, Drupal, TYPO3 usw.) können für Barrierefreiheit konfiguriert werden. Wenn Ihr aktuelles CMS WCAG 2.1 Level AA nicht unterstützt, sollten Sie eine Migration oder umfangreiche Anpassung planen. BITV 2.0-Konformität ist unabhängig von technischen Einschränkungen obligatorisch.

F: Wie oft sollten wir unsere Erklärung zur Barrierefreiheit aktualisieren?

Aktualisieren Sie Ihre Erklärung zur Barrierefreiheit, wenn es wesentliche Änderungen an der Website oder App gibt, wenn Sie Barrierefreiheitsprobleme beheben oder wenn sich Ihr Konformitätsniveau ändert. Überprüfen Sie sie mindestens jährlich, auch wenn sich nichts geändert hat. Die Erklärung sollte immer den aktuellen Barrierefreiheitsstatus widerspiegeln.

Fragen zur technischen Umsetzung

F: Was ist der Unterschied zwischen WCAG 2.0 und WCAG 2.1?

WCAG 2.1 baut auf WCAG 2.0 auf und fügt 17 neue Erfolgskriterien hinzu, die sich auf mobile Barrierefreiheit, Sehbehinderung und kognitive Behinderungen konzentrieren. Alle WCAG 2.0 Level AA-Kriterien bleiben in WCAG 2.1 Level AA erhalten, sodass WCAG 2.1 umfassender ist. BITV 2.0 erfordert WCAG 2.1 Level AA, nicht WCAG 2.0.

F: Können wir WCAG 2.2 anstelle von WCAG 2.1 verwenden?

WCAG 2.2 (veröffentlicht im Oktober 2023) ist rückwärtskompatibel mit WCAG 2.1 – alles, was WCAG 2.2 Level AA entspricht, entspricht auch WCAG 2.1 Level AA. Die Verwendung von WCAG 2.2 ist akzeptabel und zeigt Engagement für neueste Best Practices, aber BITV 2.0 verweist derzeit auf WCAG 2.1 als Baseline.

F: Wie machen wir PDFs barrierefrei?

Erstellen Sie barrierefreie PDFs mit Adobe Acrobat Pro oder barrierefreien Autorentools in Microsoft Word. Stellen Sie ordnungsgemäßes Tagging, logische Lesereihenfolge, Alternativtext für Bilder, Formularfeld-Beschriftungen und Tabellenstruktur sicher. Testen Sie mit PAC (PDF Accessibility Checker). Besser noch, stellen Sie Inhalte in barrierefreiem HTML-Format anstelle von PDF bereit, wann immer möglich.

F: Gibt es deutschsprachige Ressourcen für WCAG 2.1?

Ja. W3C bietet eine autorisierte deutsche Übersetzung von WCAG 2.1. Das BIK-Projekt (Barrierefrei informieren und kommunizieren) bietet umfangreiche deutschsprachige Leitlinien, die BITV-Test-Methodik und Schulungsressourcen. Viele deutsche Barrierefreiheitsberatungen und -organisationen bieten deutschsprachige Materialien.

Ressourcen und Unterstützung

Offizielle deutsche Ressourcen

Technische Standards und Tests

Unterstützungsorganisationen

  • Bundesfachstelle Barrierefreiheit: Bundeskompetenzzentrum für Barrierefreiheit, das Beratung und Schulungen anbietet
  • AbI-Projekt (Accessibility in Informationstechnik): Projekt zur Unterstützung von Bundesbehörden bei der Umsetzung von Barrierefreiheit
  • Deutscher Blinden- und Sehbehindertenverband (DBSV): Nationaler Verband blinder und sehbehinderter Menschen
  • Deutscher Gehörlosen-Bund (DGB): Deutscher Gehörlosenverband
  • Bundesverband Selbsthilfe Körperbehinderter (BSK): Bundesverband für Menschen mit körperlichen Behinderungen
  • Kompetenzzentrum Digitale Barrierefreiheit: Kompetenzzentrum für digitale Barrierefreiheit in verschiedenen Bundesländern
Engagement für Barrierefreiheit im öffentlichen Dienst
BITV 2.0-Konformität geht nicht nur um rechtliche Verpflichtung – es geht darum sicherzustellen, dass öffentliche Dienste des Bundes für alle Bürger zugänglich sind. Deutschlands Engagement für Barrierefreiheit spiegelt den Grundsatz wider, dass die öffentliche Verwaltung allen Menschen gleichermaßen dienen muss, unabhängig von einer Behinderung. Bundesbehörden sollten BITV 2.0 als Mindestbaseline betrachten und nach Exzellenz in der Barrierefreiheit streben, um sicherzustellen, dass die digitale Transformation alle einschließt.