Wer nach einem Muster für die Barrierefreiheitserklärung sucht, findet fast immer die amtliche Vorlage für Behörden. Für ein Unternehmen ist die falsch: Sie stammt aus einem anderen Gesetz, richtet sich an öffentliche Stellen und erfüllt die eigentliche Pflicht aus § 14 BFSG trotzdem nicht. Diese Verwechslung ist der häufigste Fehler rund um das Thema, und sie ist komplett vermeidbar. Dieser Ratgeber zeigt, was das BFSG von privaten Anbietern tatsächlich verlangt, welche Angaben sich darüber hinaus bewährt haben, wo die Erklärung stehen muss und mit welchen Fehlern Sie Behörde und Abmahnern die Arbeit unnötig leicht machen.
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Öffentliche Stelle oder Unternehmen: zwei verschiedene Pflichten
In Deutschland existieren zwei Dokumente, die beide nach Barrierefreiheitserklärung klingen und rechtlich wenig miteinander zu tun haben. Öffentliche Stellen veröffentlichen seit Jahren eine Erklärung zur Barrierefreiheit. Ihre Rechtsgrundlage ist § 12b des Behindertengleichstellungsgesetzes (BGG), und dafür gibt es tatsächlich ein amtliches Muster: Der EU-Durchführungsbeschluss 2018/1523 legt die Mustererklärung fest, an der sich Behörden orientieren müssen. Genau dieses Muster spuckt die Suchmaschine aus, wenn Sie nach einer Vorlage suchen.
Private Unternehmen spielen in einem anderen Regelwerk. Für sie gilt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz, und dessen § 14 BFSG verlangt Informationen zur Barrierefreiheit der Dienstleistung. Ein amtliches Muster existiert dafür nicht, auch keine versteckte Vorlage in einem Gesetzesanhang. Wer das Behörden-Muster kopiert, beantwortet also eine Frage, die ihm niemand gestellt hat, und lässt die eigene Pflicht offen. Schlimmer noch: Die kopierte Erklärung zitiert Paragraphen, die für das eigene Unternehmen gar nicht gelten, und das fällt jedem Prüfer in der ersten Minute auf.
| Öffentliche Stelle | Privates Unternehmen | |
|---|---|---|
| Rechtsgrundlage | § 12b BGG | § 14 BFSG |
| Amtliches Muster | Ja, EU-Durchführungsbeschluss 2018/1523 | Nein, keine verbindliche Vorlage |
| Verlangt wird | Erklärung zur Barrierefreiheit nach Muster | Informationen zur Barrierefreiheit der Dienstleistung |
| Spielraum bei der Form | Gering, die Struktur ist vorgegeben | Groß, solange die Pflichtinhalte enthalten sind |
Ob Ihr Unternehmen überhaupt unter das BFSG fällt, inklusive der Ausnahme für Kleinstunternehmen, klärt unser Ratgeber BFSG einfach erklärt. Hier geht es um den Schritt danach: Das Gesetz gilt für Sie, und jetzt muss die Erklärung her. Die gute Nachricht vorweg: Der fehlende Musterzwang ist kein Nachteil. Sie können die Erklärung so schreiben, dass sie zu Ihrer Website passt, statt Behörden-Textbausteine zu verwalten.
Was § 14 BFSG wirklich verlangt
Der Gesetzestext ist erstaunlich schlank. Dienstleister müssen Informationen zur Barrierefreiheit ihrer Dienstleistung bereitstellen, und zwar in den allgemeinen Geschäftsbedingungen oder auf eine andere eindeutig wahrnehmbare Weise. Inhaltlich sind zwei Dinge gefordert: eine Beschreibung der Dienstleistung selbst und eine Beschreibung, wie diese Dienstleistung die Barrierefreiheitsanforderungen erfüllt. Nachlesen können Sie das direkt im Gesetzestext des BFSG.
Dazu kommen zwei Anforderungen an die Form. Erstens müssen die Informationen selbst barrierefrei zugänglich sein: Eine Erklärung, die nur als Bild eingebunden ist oder in einem unzugänglichen PDF steckt, verfehlt ihren Zweck schon formal. Zweitens müssen sie aktuell gehalten werden. Die Pflicht endet also nicht mit dem Veröffentlichen, sie beginnt dort.
- Die Dienstleistung ist beschrieben: was Ihre Website anbietet, etwa Verkauf, Buchung oder Kundenkonto
- Es ist beschrieben, wie die Barrierefreiheitsanforderungen erfüllt werden
- Die Informationen stehen in den AGB oder an anderer, eindeutig wahrnehmbarer Stelle
- Die Informationen sind selbst barrierefrei zugänglich
- Die Informationen werden aktuell gehalten und bei Änderungen angepasst
Wie ausführlich muss die Beschreibung sein? Das Gesetz schweigt dazu, also hilft der Zweck: Ein Verbraucher soll vor der Nutzung einschätzen können, ob er die Dienstleistung ohne fremde Hilfe nutzen kann. Für einen Onlineshop heißt das etwa: Der Text benennt, dass über die Website Waren bestellt werden können, und beschreibt, wie Produktseiten, Warenkorb und Kasse barrierefrei gestaltet sind. Drei ehrliche Absätze leisten hier mehr als zwei Seiten juristischer Prosa, die am Ende doch niemand liest.
Eine Randnotiz, die Verwirrung erspart: Das Wort Barrierefreiheitserklärung steht so gar nicht im BFSG. § 14 spricht nüchtern von Informationen zur Barrierefreiheit. Durchgesetzt hat sich der griffigere Begriff trotzdem, und wir verwenden ihn hier genauso. Gemeint ist immer Ihre Pflicht aus § 14 BFSG, nicht das Behörden-Dokument aus § 12b BGG.
Was zusätzlich hineingehört: die bewährten Angaben
Die schlanke gesetzliche Pflicht lässt Fragen offen, die jeder Leser Ihrer Erklärung stellen wird: Gegen welchen Standard wurde geprüft? Wann zuletzt? Und was tun Besucher, die trotzdem auf eine Barriere stoßen? In der Praxis hat sich deshalb ein Katalog von Angaben etabliert, der über den Gesetzeswortlaut hinausgeht. Zur klaren Einordnung: Die folgenden Punkte sind Empfehlungen, keine gesetzliche Pflicht für Unternehmen. Sie machen die Erklärung aber erst glaubwürdig, und Glaubwürdigkeit ist ihr eigentlicher Zweck.
- Stand der Konformität: vollständig oder teilweise konform, und gegen welche Norm geprüft wurde. Maßstab ist die EN 301 549, die für Webinhalte auf die WCAG in Stufe AA verweist. Was hinter den Stufen steckt, erklärt unser Ratgeber zur WCAG-Konformität.
- Bekannte Einschränkungen: eine ehrliche Liste der Inhalte, die noch nicht barrierefrei sind, möglichst mit Aussicht auf Behebung.
- Erstellungsdatum und letzte Überprüfung: zwei Datumsangaben, die zeigen, dass die Erklärung lebt und gepflegt wird.
- Feedback-Weg: eine E-Mail-Adresse oder ein Formular, über das Besucher Barrieren melden können.
- Hinweis auf Marktüberwachung und Schlichtung: wohin sich Verbraucher wenden können, wenn ihre Meldung ohne Antwort bleibt.
Der Feedback-Weg verdient dabei besondere Aufmerksamkeit. Wer Barriere-Meldungen schnell selbst beantwortet, löst Probleme, bevor sie als Beschwerde bei der Marktüberwachung landen. Die Erklärung wird so vom Pflichtdokument zum Frühwarnsystem: Sie erfahren von echten Nutzern, woran Ihre Website scheitert, und zwar bevor es eine Behörde tut.
Ein Aufbau, der sich bewährt hat
- Beschreibung der Dienstleistung: Was bietet die Website an, und für wen?
- Stand der Konformität: geprüft gegen EN 301 549 beziehungsweise WCAG 2.2 AA, mit Ergebnis
- Nicht barrierefreie Inhalte: die bekannten Einschränkungen, konkret benannt
- Erstellung und letzte Überprüfung: beide Daten sichtbar
- Feedback und Kontakt: wie Besucher Barrieren melden können
- Marktüberwachung: an wen sich Verbraucher zusätzlich wenden können
Teilweise konform ist kein Makel
Eine ehrliche Erklärung mit dem Status teilweise konform und konkret benannten Lücken ist belastbarer als ein vollmundiges „vollständig barrierefrei“, das die erste Prüfung nicht übersteht. Behörde und Abmahner vergleichen Ihre Behauptung mit der Realität Ihrer Website, nicht mit Ihren Absichten.
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Wo die Erklärung stehen muss
In den AGB oder auf andere eindeutig wahrnehmbare Weise, sagt das Gesetz, und lässt damit bewusst Spielraum. Ein Absatz in den AGB erfüllt den Wortlaut. Praktisch durchgesetzt hat sich etwas anderes: eine eigene Seite, im Footer jeder Seite verlinkt, direkt neben Impressum und Datenschutzerklärung. Dort suchen Besucher zuerst, und dort schaut auch jeder Prüfer als Erstes nach. Eine eigene Seite lässt sich zudem leichter pflegen, verlinken und aktualisieren als ein Absatz tief in den Geschäftsbedingungen.
Eindeutig wahrnehmbar heißt im Umkehrschluss: nicht auf Ebene drei einer Hilfe-Sektion, nicht hinter einem Login und nicht ausschließlich als Download. Die Seite selbst muss außerdem einlösen, was sie beschreibt: saubere Überschriftenstruktur, ausreichende Kontraste, verständliche Sprache, per Tastatur erreichbar. Eine unzugängliche Barrierefreiheitserklärung ist eine Pointe, die Sie niemandem erklären wollen.
Die fünf häufigsten Fehler
- Copy-Paste-Konformität: Die Erklärung behauptet Konformität, ohne dass je ein Test stattgefunden hat. Das fliegt auf, sobald jemand die Website daneben legt.
- Das Behörden-Muster übernommen: Die amtliche Mustererklärung nach EU-Beschluss 2018/1523 zitiert Rechtsgrundlagen, die für Unternehmen nicht gelten. Wer sie kopiert, dokumentiert vor allem, dass er den Unterschied nicht kennt.
- Veraltete Angaben nach dem Relaunch: Das neue Design ist live, die Erklärung beschreibt noch die alte Website. Ein Prüfstand von 2025 sagt nichts über den Zustand von heute.
- Erklärung widerspricht der Website: „vollständig konform“ neben einem Shop voller unbeschrifteter Formulare. Das ist der einfachste Angriffspunkt überhaupt, für die Behörde wie für Abmahner.
- Versteckt oder selbst nicht barrierefrei: Die Erklärung existiert, aber niemand findet sie. Oder Screenreader scheitern ausgerechnet an ihr.
Der vierte Fehler verdient einen zweiten Blick, weil er real geprüft wird. Die Marktüberwachungsstelle MLBF kontrolliert seit Januar 2026 aktiv, auch mit automatisierten Scans. Wie eine solche Prüfung abläuft, beschreibt unser Ratgeber zur MLBF. Und wer eine Abmahnung vorbereitet, vergleicht als Erstes Ihre Erklärung mit dem Zustand der Website: Jede Abweichung liefert das Argument frei Haus. Was bei Post von einer Kanzlei zu tun ist, steht im Ratgeber zur BFSG-Abmahnung.
Ein typisches Szenario zum dritten Fehler: Im Frühjahr bekommt der Shop ein neues Theme, die Agentur liefert pünktlich, alle freuen sich. Nur die Erklärung im Footer beschreibt noch den Stand vor dem Umbau, samt Prüfdatum aus dem Vorjahr. Nehmen Sie die Erklärung deshalb in die Relaunch-Checkliste auf, gleich neben Impressum und Weiterleitungen. Der Aufwand ist minimal, wenn er eingeplant ist.
Das erste Dokument, das geprüft wird
Behörde wie Abmahner beginnen bei der Erklärung, weil sie öffentlich und leicht zu vergleichen ist. Fehlt sie, ist das der schnellste Fund. Widerspricht sie der Website, der zweitschnellste. Eine gepflegte, ehrliche Erklärung nimmt beiden Szenarien die Grundlage.
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Häufige Fragen zur Barrierefreiheitserklärung
Gibt es ein offizielles Muster für Unternehmen?
Nein. Das amtliche Muster nach EU-Durchführungsbeschluss 2018/1523 gilt nur für öffentliche Stellen nach § 12b BGG. Für private Unternehmen definiert § 14 BFSG Pflichtinhalte, aber keine Vorlage: Beschreibung der Dienstleistung und Beschreibung, wie die Barrierefreiheitsanforderungen erfüllt werden. In der Form sind Sie frei, solange die Informationen barrierefrei zugänglich sind und aktuell bleiben.
Reicht ein Absatz in den AGB?
Der Wortlaut von § 14 BFSG lässt das zu: Die Informationen dürfen in den AGB stehen oder auf andere eindeutig wahrnehmbare Weise bereitgestellt werden. Bewährt hat sich trotzdem eine eigene Seite mit Footer-Link, weil sie leichter zu finden, zu pflegen und zu verlinken ist. In den AGB liest die Erklärung praktisch niemand, und veraltete Angaben fallen dort erst recht niemandem auf.
Meine Website ist noch nicht voll konform. Was schreibe ich dann?
Die Wahrheit, präzise formuliert: teilweise konform, mit einer konkreten Liste der bekannten Einschränkungen. Das ist keine Schwäche, sondern die belastbarste Position, denn eine geschönte Erklärung fällt bei der ersten Prüfung um. Ermitteln Sie den tatsächlichen Stand mit einem Scan und aktualisieren Sie die Liste, sobald Lücken geschlossen sind.
Wie oft muss ich die Erklärung aktualisieren?
§ 14 BFSG verlangt, die Informationen aktuell zu halten, nennt aber keinen festen Rhythmus. Praktisch heißt das: nach jedem Relaunch, nach größeren Umbauten und immer, wenn sich der Konformitätsstand ändert. Als Routine hat sich eine regelmäßige Überprüfung bewährt, mit sichtbarem Datum der letzten Kontrolle direkt in der Erklärung.
Ich bin Kleinstunternehmen und vom BFSG ausgenommen. Brauche ich trotzdem eine Erklärung?
Wenn das BFSG für Sie nicht gilt, gilt auch die Informationspflicht aus § 14 nicht. Prüfen Sie die Ausnahme aber sauber: weniger als 10 Beschäftigte und höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz, beides zugleich, und nur für Dienstleistungen. Die Details stehen in unserem BFSG-Ratgeber. Freiwillig veröffentlichen dürfen Sie eine Erklärung natürlich trotzdem, ehrlich formuliert schadet sie nie.
Kann ich die Erklärung von meiner Agentur oder einem Generator erstellen lassen?
Ja, solange ein echter Test die Grundlage ist. Kritisch wird es, wenn eine Vorlage nur mit dem Firmennamen befüllt wird: Dann behauptet die Erklärung einen Zustand, den nie jemand geprüft hat. Fragen Sie deshalb nach, worauf die Angaben beruhen. Ein Generator ist genau dann seriös, wenn er die Website tatsächlich prüft, bevor er formuliert, und die gefundenen Einschränkungen ehrlich in den Text übernimmt.
Was passiert, wenn ich gar keine Erklärung habe?
Dann fehlt eine Pflicht aus § 14 BFSG, und das ist für jeden Prüfer der schnellste Fund: Die Marktüberwachungsstelle kann Nachbesserung verlangen, und wer gezielt nach angreifbaren Websites sucht, wird hier zuerst fündig. Die gute Nachricht: Von allen BFSG-Pflichten ist diese am schnellsten erfüllt. Ein ehrlicher Text auf Basis eines echten Tests genügt.
Die Barrierefreiheitserklärung ist von allen BFSG-Pflichten die am schnellsten erledigte, vorausgesetzt, der Test dahinter existiert. Scannen, Stand dokumentieren, Lücken ehrlich benennen, Footer-Link setzen: Das ist ein Nachmittag, kein Projekt. Der Erklärungs-Generator nimmt Ihnen dabei die Struktur ab und baut auf einem echten Audit Ihrer Website auf, damit drinsteht, was auch stimmt.
Rechtlicher Hinweis
Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Für verbindliche Auskünfte zu Ihrem Einzelfall wenden Sie sich bitte an eine Anwältin oder einen Anwalt. Stand: Juli 2026.
Autor
Redaktion accessibility-check.ai
